Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT EBA-Änderungsverordnung Das Parlament nutzte das Mitentscheidungsrecht, um die EBA in ihremMandat und ihrer unabhängigen Rolle zur Förderung aufsichtlicher Konvergenz und einer gemeinsamen Aufsichtskultur in der EU zu stärken. Dies gilt vor allem für ihre Kompetenz im Kollegium der Aufseher, bei der Entwicklung eines einheitlichen Auf - sichtshandbuchs, des Single Rulebook, im Sinne von Best Practice-Beispielen und bei der Analyse von Marktentwicklungen und systemischen Risiken. Zudem wird die EBA ermächtigt, bei stabilitätsbedrohenden Entwicklungen für das EU-Finanzsystem Anweisungen an zuständige Behörden in den Mitgliedstaaten zur Er - greifung wirksamer Abwehrmaßnahmen zu erteilen. In Zusammenarbeit mit dem Europäischen Rat für System - risiken (ESRB) ist sie für die Konzeption und Koordina - tion von EU-weiten Stresstests zuständig und kann eine Durchführung auf jährlicher Basis in Erwägung ziehen. Wesentliche Fragen hinsichtlich der Prinzipien und Funktionsweise des SSM sind im Rahmen eines Leitfa - dens der EZB festgeschrieben. BEWERTUNG Positiv zu werten ist, dass durch den SSM alle syste - misch relevanten Institute der Eurozone nach ein - heitlichen Standards beaufsichtigt werden und die EZB in gebündelter Form auf den Erfahrungen und Kompetenzen der 19 national zuständigen Aufsichts - behörden aufbauen kann. Die EZB sollte allerdings ihre Aufsichtstätigkeit auf die Beaufsichtigung der als „bedeutend“ qualifizierten Institute beschrän - ken. Für die „weniger bedeutenden“ Institute muss die EZB die fortgeltende Aufsichtszuständigkeit der nationalen Behörden so weit wie möglich respektie - ren und darf das im EU-Recht verankerte Subsidia - ritätsprinzip nicht dadurch aushöhlen, dass sie den nationalen Aufsichtsbehörden regelmäßig Weisun - gen erteilt oder gar die Aufsicht über die „weniger bedeutenden“ Institute sukzessive an sich zieht. Auch muss die EZB anerkennen, dass die Regeln, nach denen sie die Institute beaufsichtigt, weiterhin allein durch den europäischen Gesetzgeber bzw. die EBA gesetzt werden. Die Aufsichtspraxis der EZB muss sich an diesemGrundsatz messen lassen. Eine klare Aufgabenteilung ist nötig, um Doppelarbeiten und Mehrfachbelastungen für die Institute zu ver - meiden. Die Übernahme der Bankenaufsicht durch die EZB bedeutet sowohl für die Aufsichtsbehörden als auch für die Institute einen tiefen Einschnitt. Die national zuständigen Aufsichtsbehörden bleiben zwar für die Beaufsichtigung der „weniger bedeutenden“ deut - schen Institute zuständig, in letzter Instanz trägt aber die EZB die Verantwortung. Für die EZB bedeu - tet die Übernahme der direkten Aufsicht über die größten europäischen Bankengruppen sowie die Steuerung der Kooperation mit den nationalen Aufsichtsbehörden eine große Herausforderung. Die nationalen Aufsichtsstrukturen sind über Jahrzehn - te gewachsen. Die EZB hatte für die Vorbereitung der deutlich komplexeren europäischen Aufgabe nur etwa zwei Jahre Vorlauf. Einen Freischuss hat die EZB dabei nicht. Ihre Reputation darf sie auf keinen Fall riskieren. Die Institute müssen sich von gewohn - ten Strukturen verabschieden. Mit dem SSM halten neue Ansprechpartner, veränderte Prüfungsprakti - ken und Regelauslegungen sowie eine insgesamt A 31
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