Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT veränderte Aufsichtskultur Einzug. Der SSM trägt dazu bei, dass die Institute in den teilnehmenden EU-Mitgliedstaaten nach einheitlichen Vorgaben in einer einheitlichen Art und Weise beaufsichtigt werden. Dies erhöht die Finanzmarktstabilität und fördert die Wettbewerbsgleichheit. Die positiven Effekte werden aber dadurch geschwächt, dass wichtige EU-Mitgliedstaaten außerhalb der Eurozone nicht am SSM teilnehmen. Festzustellen bleibt auch, dass für das deklarierte Ziel des SSM, nämlich die Schwächung des Zusammenhangs zwischen Staats - schulden und Bankenbonität, aus demMechanismus selbst keine Anreize erwachsen. Die Erwartung, dass die Kosten der nationalen Be - hörden durch die Übernahme von Aufgaben durch die EZB sinken, hat sich nicht bestätigt. Begründet wird dies damit, dass die Schnittstellen zur EZB an - gemessen zu besetzen sind, um die Funktionsfähig - keit des SSM und somit ein insgesamt hohes Auf - sichtsniveau sicherstellen zu können. Neben den Kosten der BaFin müssen die deutschen Institute also den deutschen Kostenanteil der EBA sowie der EZB tragen. Insgesamt muss sichergestellt werden, dass sich die aus der nationalen und europäischen Aufsicht ergebenden Kosten in angemessenen Gren - zen halten. Die EZB muss Besonderheiten der nationalen Ban - kenmärkte der SSM-Mitgliedstaaten angemessen berücksichtigen. Zu den Besonderheiten des deut - schen Bankenmarktes zählen der Haftungsverbund sowie die Förderbanken des Bundes und der Länder. Wichtig ist auch, dass die EZB in ihrem Aufsichtshan - deln dem Primat der Vereinheitlichung zum Trotz das bankaufsichtliche Proportionalitätsprinzip be - rücksichtigt. Gemeint ist damit, dass die Aufsicht insbesondere bei der Anwendung der qualitativen Anforderungen der Säule II des bankaufsichtlichen Regelwerks Größe, Komplexität und Risikoprofil ei - nes Instituts berücksichtigt. Auf verschiedenen nationalen Rechnungslegungs - standards basierende Informationen der Institute erschweren einen länderübergreifenden Vergleich. Die EZB hat daher ein großes Interesse an einem einheitlichen Berichtsformat auf Basis des interna - tionalen Rechnungslegungsstandards IFRS. In den Erwägungsgründen zur SSM-Verordnung wird jedoch klargestellt, dass der von den Instituten angewen - dete Rechnungslegungsstandard durch den SSM nicht geändert werden soll. Die EZB sollte die Erwä - gungen des europäischen Gesetzgebers berücksich - tigen. Deutsche Institute, die ihre Bilanz nach den Normen des HGB aufstellen, dürfen insoweit nicht zu einer äußerst ressourcenintensiven Implementie - rung eines parallelen IFRS-Rahmens gedrängt wer - den Angesichts der bisherigen Erfahrung mit der Beauf - sichtigung durch die EZB ist es als positiv zu werten, dass die EZB es durch Erlass eines Rahmenbeschlus - ses (EZB/2016/40) ermöglicht hat, dass konkrete Aufsichtsentscheidungen nicht mehr wie gewohnt nur durch den EZB-Rat vorgenommen werden kön - nen, sondern an dessen Stelle durch Leiter von Ar - beitseinheiten der EZB. Vor diesem Hintergrund hat die EZB bereits zwei Beschlüsse zur Übertragung von Einzelentscheidungsbefugnissen zur Feststellung der Bedeutung beaufsichtigter Unternehmen sowie zur Eignungsprüfung und zur Prüfung der Eignungs - anforderungen von Mitgliedern im Leitungsorgan erlassen. Dadurch kann die Verfahrungsdauer in diesen Angelegenheiten deutlich verkürzt werden, was aus Bankensicht jedenfalls zu begrüßen ist. Bisherige Bestellungen von Leitungsorganen wurden durch die notwendige Involvierung des EZB-Rates zum Teil bis zu drei Monate verzögert. Seit 2016 ist die EZB verstärkt dazu übergegangen, geplante Aufsichtspraktiken und Auslegungsfragen in Form von rechtlich nicht verbindlichen Leitfäden öffentlich zu konsultieren und anschließend zu 32
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