Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die ESAs bestehen aus der Bankenaufsichtsbehörde (EBA), der Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) und der Aufsichtsbehörde für das Versiche - rungswesen und die betriebliche Altersvorsorge (EIO - PA). Die mit eigener Rechtspersönlichkeit ausgestatte - ten Behörden gingen aus den Ausschüssen für Banken, Wertpapiere und Versicherungen (CEBS, CESR und CEIOPS) hervor. Sie verfügen über verbindliche Ent - scheidungsbefugnisse gegenüber den nationalen Be - hörden und im Einzelfall auch gegenüber dem jewei - ligen Institut. Sie entwickeln technische Regulierungs- oder Durchführungsstandards, die von der Kommission verabschiedet werden und damit rechtsverbindlichen Charakter als delegierter Rechtsakt oder Durchführungsrechtsakt erlangen. Die EU-Regulierung von Finanzdienstleistungen wurde sukzessive an dieses System der Standardsetzung angepasst, es finden sich in den einschlägigen Richt - linien und Verordnungen mittlerweile zahlreiche Er - mächtigungsgrundlagen für die Kommission und Aufträge an die ESAs. Die ESAs können zudem Leitlini - en und Empfehlungen abgeben und sind in gewissen Fällen für bindende Entscheidungen in Krisen- oder Streitfällen zuständig. Für bestimmte Einrichtungen, wie Ratingagenturen und Transaktionsregister für OTC-Derivate, haben die ESAs direkte Aufsichtsbefug - nisse erhalten. Seit der Gründung der ESAs im Jahr 2011 kam es nicht nur zu materiellrechtlichen Änderungen im Aufsichts - recht, sondern vor allem zu umfassenden institutionel - len Änderungen im Bereich der Bankenaufsicht. Neben der Zentralisierung der Beaufsichtigung der Banken der Eurozone bei der EZB (SSM) wurde auch die Zuständig - keit in Abwicklungsangelegenheiten auf eine zentrale Behörde, das SRB, übertragen. Dies erforderte neben technischen Anpassungen des Rechtsrahmens der ESAs auch Erweiterungen der bestehenden Kompetenzen, u.a. wurde es der EBA ermöglicht, ihre Aufgaben in Bezug auf die EZB in gleichem Maße wahrzunehmen wie hinsichtlich nationaler Aufsichtsbehörden. Am 20. September 2017 hat die Kommission Legislativ­ vorschläge zur Anpassung der bestehenden Aufsichts - architektur veröffentlicht. Die Vorschläge waren das Ergebnis erster Erfahrungen mit der Aufsichtsstruktur. Durch sie sollten insbesondere die Befugnisse, die Führungsstrukturen und die Finanzierung der ESAs überarbeitet werden. Nach streckenweise kontroversen Verhandlungen wurde von weitgehenden Veränderun - gen der ESAs-Verordnungen abgesehen. Die entspre - chende Änderungsverordnung (EU) 2019/2175 wurde am 27. Dezember 2019 im Amtsblatt der EU veröffent - licht und ist im Wesentlichen seit 1. Januar 2020 an - wendbar. Das Board of Supervisors kann nunmehr je - weils zwei Aufsichtsprioritäten festlegen, die von den nationalen Aufsichtsbehörden bei der eigenen Planung berücksichtigt werden müssen. Die direkten Aufsichts - befugnisse von ESMA betreffen ab 1. Januar 2022 auch die Genehmigung kritischer Benchmarks. Die Stan - dardsetzung im Bereich der Geldwäschebekämpfung wurde bei der EBA zentriert. Im Rahmen der Überarbei - tung der EMIR bekam ESMA zusätzliche Kompetenzen für die Überwachung von in Drittländern ansässigen zentralen Gegenparteien.Die Kommission hat zwischen dem 12. März und dem 21. Mai 2021 eine gezielte Kon - sultation zur Bewertung der aufsichtlichen Konvergenz und zum Single Rulebook durchgeführt. Die erneute Prüfung dieser Funktionen der ESAs erfolgt auf Basis des aktuellen Aktionsplans zur Kapitalmarktunion (siehe eigenes Kapitel), aber auch planmäßig alle drei Jahre seit Inkrafttreten der jeweiligen Verordnungen (nächstes Mal bis Ende 2021). Mit Vorschlag vom 20. Juli 2021 schlug die Kommission die Einrichtung einer eigenständigen Behörde für Geldwäschebekämpfung vor (COM(2021) 421, siehe eigenes Kapitel) . Diese Behörde soll die Standardset - zung im Bereich der Geldwäschebekämpfung von der EBA übernehmen. A 35

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