Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Dabei sollen unbesicherte NPL nach drei, durch aner - kennungsfähige Sicherheiten besicherte nach sieben und mit Immobilien besicherte Kredite nach neun Jahren vollständig abgedeckt werden. Für jede notlei - dende Risikoposition müssen die Institute die tatsäch - lich gebildete Risikovorsorge mit der aufsichtlich gefor - derten Mindestabdeckung vergleichen und etwaige Fehlbeträge vom harten Kernkapital abziehen. Die neuen Vorschriften sollen lediglich auf Kredite ange - wendet werden, die nach dem 26. April 2021 ausgereicht oder erhöht wurden. 7. Verordnung zur Mindestdeckung notleidender Risikopositionen (NPL-Backstop) Verordnung (EU) 2019/630 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 im Hinblick auf die Mindestdeckung notleidender Risikopositionen Durch diese Verordnung wird für notleidende Kredite (Non-Performing Loans, NPL) eine aufsichtsrechtliche Min - destrisikovorsorge (sog. Prudential Backstop) festgelegt. Hierdurch soll zumeinen sichergestellt werden, dass die Banken eine ausreichende Risikovorsorge vornehmen, wenn Kredite notleidend werden. Zum anderen sollen Anreize geschaffen werden, umeine Anhäufung von NPL auf den Bilanzen der Banken zu vermeiden, da sich diese negativ auf die Stabilität und Rentabilität einer Bank auswirken. Ein Kredit wird als NPL eingestuft, wenn → ein Kreditnehmer als ausgefallen gilt (Zahlungsverzug > 90 Tage oder „Unlikeliness to pay“ gemäß Art. 178 CRR), → für den Kreditnehmer nach dem geltenden Rechnungslegungsrahmen eine Wertminderung festgestellt wurde, → für einen Kreditnehmer im sog. Wiedergesundungszeitraum erneut eine Stundungsmaßnahme vereinbart wur - de oder ein Zahlungsverzug > 30 Tage vorliegt, → außerbilanzielle Zusagen voraussichtlich nicht ohne die Verwertung von Sicherheiten zurückgeführt werden können oder → Finanzgarantien (voraussichtlich) in Anspruch genommen werden, insbesondere, weil die hierdurch abgesi - cherte Position notleidend geworden ist. Je nach Zeitraum, der seit der Einstufung als NPL verstrichen ist und der Besicherung gelten unterschiedlich hohe Deckungsanforderungen. Kurzübersicht Legislativvorschläge der Kommission am 14. März 2018 Position des Rates und des Parlaments im Dezember 2018 Veröffentlichung im Amtsblatt am 25. April 2019 A 37

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