Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 (im Folgenden „Verbriefungsverordnung“) werden sog. STS-Verbriefun - gen, d. h. einfache, transparente und standardisierte Verbriefungen (simple, transparent and standardised, STS) definiert, um eine bessere Abgrenzung zu komple - xen, undurchsichtigen und risikoreichen Verbriefungen zu erzielen. Die Verbriefungsverordnung schafft damit einen allgemeinen Rahmen für sämtliche Arten von Verbriefungen und enthält besondere Anforderungen für STS-Verbriefungen. Sie gilt für einen breiten Adressaten - kreis, ersetzt vorangegangene sektorspezifische Vor - schriften und beinhaltet: 8. Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes Verordnung (EU) Nr. 2017/2402 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für Verbriefungen und zur Schaffung eines spezifischen Rahmens für einfache, transparente und standardisierte Verbriefung Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpa - pierfirmen Ziel des neuen Rahmenwerks für Verbriefungspositionen von Banken ist es, neue Investitionsmöglichkeiten und eine zusätzliche Finanzierungsquelle, insbesondere für KMU und Start-ups, zu schaffen. Die Wiederbelebung des Verbriefungsmarktes ist eines der Hauptelemente des Aktionsplans zur Schaffung einer Kapitalmarktunion. In einer Verbriefung wird ein Paket von Darlehen oder Vermögenswerten wie z. B. Hypothekarkredite durch die Emission von Wertpapieren refinanziert, die durch die verbrieften Aktiva abgesichert sind. Die umgeschichteten Darlehenspakete werden dabei in verschiedene Risikokategorien unterteilt („tranchiert“), die auf das Risiko-/ Ertragsinteresse der Anleger zugeschnitten sind. Die Regelungen → gehören zu den risikoreduzierenden Maßnahmen, die nach der Finanzkrise ergriffen wurden, → grenzen einfache, transparente und standardisierte (simple, transparent and standardised“, STS) Verbriefungen ab; „einfach, transparent und standardisiert“ bezieht sich dabei nicht auf die Qualität der zugrundeliegenden Vermögenswerte, sondern vor allem auf die Struktur der Verbriefung, → legen den Risikoselbstbehalt – d. h. den Anteil an der Verbriefung, den Originatoren, Sponsoren oder ursprüng - liche Kreditgeber von Verbriefungen selbst halten müssen – im Einklang mit internationalen Regelungen auf 5% fest, → differenzieren bei den Eigenkapitalanforderungen zwischen herkömmlichen Verbriefungen und STS-Verbrie - fungen und → sollen das Vertrauen in den Markt wiederherstellen. Kurzübersicht Legislativvorschläge der Kommission am 30. September 2015 Ratsposition am 8. Dezember 2015 Position des Parlaments am 19. Dezember 2016 Veröffentlichung im Amtsblatt am 28. Dezember 2017 A 39
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