Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT → die Definition von Verbriefungen, → Anforderungen an die Sorgfaltspflichten (Due Diligence), → Vorschriften über den Risikoselbstbehalt, → Anforderungen an den Verkauf von Verbriefungen an Kleinanleger, → ein Verbot der Wiederverbriefung, → Vorschriften für Verbriefungszweckgesellschaften und das Verbriefungsregister, → einen Rahmen für STS-Verbriefungen, differenziert nach langfristigen Verbriefungen und kurzfristigen Verbriefungen („Asset Backed Commercial Papers“ – „ABCP“, sog. forderungsgedeckte Geldmarktpapiere), sowie → ein System von Verwaltungsstrafen und Abhilfemaß - nahmen bei Zuwiderhandlungen. Darüber hinaus führt das neue EU-Verbriefungsregelwerk durch die Verordnung (EU) Nr. 2017/2401 auch zuwesent - lichen Änderungen der geltenden CRR-Verordnung (EU) Nr. 575/2013, mit denen das überarbeitete Rahmenwerk für Verbriefungen des Baseler Ausschusses für Banken - aufsicht (BCBS) vom 11. Dezember 2014 sowie dessen aktualisierte Anforderungen für die Behandlung von STS-Verbriefungen vom Juli 2016 umgesetzt werden sollen. Zum einen wird in der CRR eine feste Hierarchie von Methoden zur Berechnung der Eigenkapitalanforde - rungen von Verbriefungen festgelegt. Diese sieht vor, dass Banken grundsätzlich interneModelle heranziehen sollen und nur, falls dies nicht möglich sein sollte, auf externe Beurteilungen oder den Standardansatz zurückgreifen dürfen. Zum anderen werden niedrigere Eigenmittelan - forderungen für STS-Verbriefungen im Vergleich zu Nicht-STS-Verbriefungen eingeführt. Damit soll eine risi - kogerechte aufsichtsrechtliche Behandlung sichergestellt und zur nachhaltigen Wiederbelebung der EU-Verbrie - fungsmärkte beigetragen werden. Am 24. Juli 2020 legt die Kommission ein Legislativpaket vor, welches gezielte Änderungen an der Prospektverord - nung, der MiFID II und den Verbriefungsvorschriften um - fasst.Die Änderungen zielen darauf ab, den Finanzmärk - ten die Förderung der wirtschaftlichen Erholung von der Coronakrise zu erleichtern. Zum einen weitet das Paket das STS-Rahmenwerk auf bilanzwirksame sog. synthetische Verbriefungen aus. Bei synthetischen Verbriefungen bleiben die zugrunde liegen - den Vermögenswerteweiterhin imEigentumdes Origina - tors (während das Eigentum an den zugrunde liegenden Vermögenswerten bei traditionellen „True-Sale“-Verbrie - fungen in der Regel an eine Zweckgesellschaft übertragen wird). Synthetische Verbriefungen stellen bei Bankkredi - ten anUnternehmen, insbesondere an KMU, einwichtiges Instrument für das Risikomanagement dar. Indem syn - thetische Verbriefungen unter den Begriff STS gefasst werden, sinken die damit verbundenen Kapitalanforde - rungen. Hierdurchwürde den Banken einweiterer Anreiz für die Nutzung dieser Art der Verbriefung gegeben um auf diese Weise zusätzliches Kapital für Kredite an Unter - nehmen und Haushalte freisetzen zu können. Zumanderen werden in demPaket rechtliche Hindernis - se für die Verbriefung notleidender Kredite (NPL-Verbrie - fung) beseitigt. Umdie regulatorischen Unzulänglichkei - ten in Bezug auf diese Verbriefungen zu verringern, werden sie zu einen in Bezug auf die Erfüllung der Anfor - derung an den Risikoselbstbehalt einer Sonderregelung unterworfen, um ihren besonderen Merkmalen besser Rechnung zu tragen. Insbesondere werden bei der Be - rechnung des Selbstbehalts Kaufpreisabschläge berück - sichtigt. Darüber hinaus ist es dem Forderungsverwalter bei NPL-Transaktionen gestattet, den Risikoselbstbehalt zu übernehmen, da seine besondere Stellung imRahmen der Transaktion den Einklang seiner Interessen, mit denen der Anleger gewährleistet. 40

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