Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT IFRS 9-Übergangsregelungen und Auswirkungen auf das regulatorische Eigenkapital Art. 473a der CRR enthält Übergangsregelungen, die es den Instituten erlauben, ihrem Common-Equity-Tier-1 (CET1)-Kapital einen Teil der Erhöhung der Rückstellun - gen aufgrund der Einführung der Bilanzierung von er - warteten Kreditverlusten (ECL) nach IFRS 9 wieder zu - zuführen. Durch den CRR Quick Fix werden die Übergangsregelungen angepasst, die es den Banken ermöglichen, die Auswirkungen von Rückstellungen, die seit dem 1. Januar 2020 aufgrund der außergewöhnli - chen Umstände der COVID-19-Pandemie entstehen, unter IFRS 9 auf ihr regulatorisches Kapital abzumil - dern. Zu diesem Zweck werden die Übergangsregelun - gen für Bestimmungen, die seit dem 1. Januar 2020 anfallen, um zwei Jahre verlängert. Insbesondere er - möglichen die Änderungen eine Neufestsetzung der fünfjährigen Übergangsperiode, die 2018 begann. Die neue Übergangsperiode wird es den Finanzinstitutio - nen somit ermöglichen, die Kalibrierung der Vorkehrun - gen für die Hinzufügung von Rückstellungen zum CET1-Kapital während des Zeitraums 2020 bis 2024 anzupassen. 9. Bankaufsichtsrechtliche Anpassungen zur Stärkung der Kreditvergabe im Zuge der COVID-19-Krise (CRR Quick Fix) Verordnung (EU) 2020/873 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 575/2013 und (EU) 2019/876 aufgrund bestimmter Anpassungen infolge der COVID-19-Pandemie Ziel der Anpassungen der EU-Bankenverordnung, des sog. CRR Quick Fixes, ist es, den Banken kurzfristige Erleich - terungen bei den Kapitalanforderungen zu gewähren, um den Kreditfluss an Unternehmen und Haushalte zu unterstützen und Verluste aufzufangen, wodurch diewirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Krise gemildert werden sollen. Im Rahmen des CRR Quick Fix wurde beschlossen: → das Anwendungsdatum von bereits in der CRR II beschlossenen Bestimmungen, die sich kapitalerleichternd auswirken, vorzuziehen (KMU- und Infrastruktur-Unterstützungsfaktor, sog. Salary Secured Loans, Software), → Übergangsregelungen zur Milderung der Auswirkungen der Bestimmungen von IFRS 9 auf das regulatorische Kapital, → die Anwendung des Leverage-Ratio-Puffers für G-SIBs auf 2023 zu verschieben, → der Aufsicht bei der Begrenzung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisikomehr Ermessen einzuräumen, → öffentlich garantierte notleidende Kredite imNPL-Backstopwie durch Exportkreditversicherungen abgedeckte Forderungen zu behandeln, → die Übergangsphase der aufsichtsrechtlichen Behandlung für in Euro ausgegebene Staatsanleihen von Nicht- Euro-Ländern zu verlängern, → vorübergehend sog. Prudential Filter für Staatsanleihen wieder einzuführen, → den Anwendungszeitpunkt einzelner Ausnahmen von der Leverage Ratio vorzuziehen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 28. April 2020 Annahme durch das Parlament am 9. Juni 2020 Annahme durch den Rat am 24. Juni 2020 Veröffentlichung im Amtsblatt am 26. Juni 2020 42

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