Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Der finale Text bleibt eng an den Kommissionsvorschlag angelehnt, führt jedoch einen Änderungsantrag ein, um sicherzustellen, dass Bestimmungen, die bereits 2018 und 2019 als Teil der bestehenden Übergangsregelun - gen dem CET1-Kapital hinzugefügt wurden, auch unter der neuen Regelung weiterhin dem regulatorischen Kapital wieder hinzugefügt werden können. Datum der Anwendung des Leverage-Ratio-Puffers Bei der letzten Überarbeitung der CRR wurde eine Leve - rage-Ratio-Puffer-Anforderung für global systemrelevan - te Banken (G-SIBs) eingeführt. Das Datum der Anwen - dung dieser neuen Leverage-Ratio-Puffer-Anforderung war ursprünglich auf den 1. Januar 2022 festgelegt worden. ImZusammenhangmit der Coronavirus-Pande - mie und in Übereinstimmung mit dem revidierten Zeit - plan für die Umsetzung, auf den sich der Baseler Aus - schuss geeinigt hat, wird der Zeitpunkt der Anwendung um ein Jahr auf den 1. Januar 2023 verschoben. Behandlung von öffentlich garantierten Darlehen im Rahmen des NPL-Backstops Durch den CRR Quick Fix wird die Vorzugsbehandlung für Darlehen, die von offiziellen Exportkreditagenturen garantiert werden, dauerhaft auf öffentlich garantierte Darlehen ausgedehnt (siehe Art. 47c CRR). Änderungen bei der Berechnung der Leverage Ratio Bei der letzten Überarbeitung der CRR wurde eine Ka - pitalanforderung auf der Grundlage der Leverage Ratio eingeführt, die am 28. Juni 2021 in Kraft treten wird. In Übereinstimmung mit dem Baseler Rahmenwerk sieht die CRR einen Ermessensspielraum vor, um Zentral - bankreserven unter außergewöhnlichen Umständen vorübergehend von der Berechnung der Leverage Ratio einer Bank auszuschließen. Die Ausnahme kann von den zuständigen Behörden für einen begrenzten Zeitraum von höchstens einem Jahr gewährt werden. Jegliche Auswirkungen des Ausschlusses werden durch einen Mechanismus vollständig ausgeglichen, der die indivi - duelle Leverage-Ratio-Anforderung eines Kreditinstituts in angemessener Weise erhöht. Die Coronavirus-Pandemie zeigte jedoch, dass der Ausgleichsmechanismus zu restriktiv wäre und dass seine Anwendung eine wirksame Transmission geldpo - litischer Maßnahmen tatsächlich nicht erleichtern und letztlich ein Institut durch den Verkauf von Vermögens - werten oder die Verringerung der Kreditvergabe an die Realwirtschaft zum Schuldenabbau zwingen könnte. Um in möglichen zukünftigen Krisen angemessen han - deln zu können, wird deshalb der Kompensationsme - chanismus angepasst. Zukünftig muss eine Bank nach wie vor die sog. angepasste Leverage Ratio berechnen, allerdings nur im Moment der Ermessensausübung. Dadurch verändert sich die angepasste Leverage Ratio während des gesamten Zeitraums, in dem das Ermessen ausgeübt wird, nicht. Ferner wird der Zeitpunkt der Anwendung des aufsicht - lichen Ermessensspielraums für den vorübergehenden Ausschluss von Zentralbankreserven (und ebenso für sog. „regular-way purchases and sales awaiting settle - ment“), aus der Berechnung der Leverage Ratio, vorge - zogen, um einen Ausschluss sofort nach Inkrafttreten des Gesetzestextes zu ermöglichen. Befreiung bestimmter Software-Vermögenswerte vom Kapitalabzug In der Regel müssen immaterielle Vermögenswerte, einschließlich Software, vom regulatorischen Kapital der Banken abgezogen werden. Bei der letzten Überar - beitung der CRR wurden Bestimmungen eingeführt, um die regulatorische Behandlung von „vorsichtig bewer - teten Software-Aktiva“ zu ändern. Die EBA wurde beauf - tragt, einen Entwurf für einen technischen Regulie - rungsstandard (RTS) zu entwickeln, um festzulegen, wie diese Befreiung vom Kapitalabzug anzuwenden ist. Das Anwendungsdatum der überarbeiteten Behandlung von Software-Vermögenswerten wurde auf zwölf Monate nach Inkrafttreten dieses RTS festgelegt. Im Zusammenhang mit der beschleunigten Einführung digitaler Dienste als Folge der Coronavirus-Pandemie wird vorgeschlagen, den Zeitpunkt der Anwendung der Ausnahmeregelung vorzuziehen und den Banken zu erlauben, sie ab Inkrafttreten des RTS anzuwenden. A 43
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