Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Behandlung, die für bestimmte renten- oder gehalts- gesicherte Darlehen vorgesehen ist Bei der letzten Überarbeitung der CRR wurde eine günstigere aufsichtsrechtliche Behandlung von Kredi - ten an Rentner oder Arbeitnehmer mit einem unbefris - teten Vertrag eingeführt, die durch die Rente oder das Gehalt des Kreditnehmers abgesichert sind. Diese Re - vision sollte am 28. Juni 2021 in Kraft treten. Die Anwen - dung dieser Behandlung im Zusammenhang mit der Coronavirus-Pandemie würde die Banken dazu veran - lassen, die Kreditvergabe an Angestellte und Rentner auszuweiten. Damit die Banken bereits während der Coronavirus-Pandemie von der günstigeren Behand - lung profitieren können, wurde beschlossen, das Datum der Anwendung der spezifischen Behandlung vorzuzie - hen. Anwendungsdatum des KMU- und des neuen Infra- strukturförderfaktors Der KMU-Unterstützungsfaktor verringert die Kapitalan - forderungen für Kredite, die Banken an KMU vergeben haben, um rund ein Viertel. Er wurde eingführt, um die Kreditvergabe an diese Gruppe von Unternehmen trotz des allgemeinen Anstiegs der Kapitalanforderungen durch Basel III sicherzustellen. Im Rahmen der CRR wurde der Kapitalabschlag für Engagements gegenüber KMU ausgeweitet („überarbeiteter KMU-Unterstüt - zungsfaktor“) und ein zusätzlicher Unterstützungsfaktor für die private Finanzierung von Infrastrukturprojekten eingeführt („Infrastruktur-Unterstützungsfaktor“). Diese Änderungen sollten ursprünglich am 28. Juni 2021 mit der CRR II in Kraft treten. Da die Unterstützungsfaktoren durch die günstigere aufsichtsrechtliche Behandlung bestimmter Engage - ments gegenüber KMU und Infrastrukturprojektgesell - schaften den Banken einen Anreiz zu bieten, die Kredit - vergabe an diese Unternehmen zu erhöhen, wurde im Rahmen des CRR Quick Fixes beschlossen, das Datum für die Anwendung der beiden Faktoren vorzuziehen. Übergangsregelungen für in einer anderen Währung ausgegebene Staatsanleihen In Art. 500a wurde beschlossen, vorübergehend niedri - gere Eigenkapitalanforderungen im Rahmen des Kre - ditrisikorahmens (Abweichung von Art. 114 Abs. 2 der CRR) und höhere Obergrenzen im Rahmen des Großkre - ditrisikos (Abweichung von Art. 395 Abs. 1 und Art. 493 Abs. 4 der CRR) für öffentliche Schuldtitel, die in der Währung eines anderen Mitgliedstaates begeben wer - den, einzuführen. Diese Behandlung würde die Emissi - on von auf Euro lautenden Staatsschulden durch Mit - gliedstaaten außerhalb des Euroraums erleichtern, was dazu beitragen würde, die Anlegerbasis zu diversifizie - ren, um den großen Bedarf an einer Finanzierung au - ßergewöhnlicher öffentlicher Unterstützungsmaßnah - men im Rahmen des COVID-19 zu decken. Vorübergehende Wiedereinführung aufsichtsrechtli- cher Filter Art. 468 sieht vor vorübergehend aufsichtsrechtliche Filter für nicht realisierte Gewinne und Verluste aus Forderungen an Zentralstaaten und bestimmte andere öffentliche Einrichtungen wieder einzuführen. Solche Filter sollen das regulatorische Kapital der Banken vor den Schwankungen bei der Bewertung von Staatsschul - den schützen, die zum Fair Value verbucht werden. Während sich die Volatilität solcher Schulden weiterhin im buchhalterischen Kapital niederschlagen würde, würden die Auswirkungen für regulatorische Zwecke „herausgefiltert“. Eine solche Behandlung gab es in der EU bereits in der Vergangenheit und wurde vom Parla - ment und vom Rat im Einklang mit internationalen Standards schrittweise abgeschafft. Ermessensspielraum für die Aufsicht beimMarktrisiko Um den durch die COVID-19-Pandemie verursachten außerordentlichen Marktvolatilitäten Rechnung zu tragen, werden den zuständigen Behörden zusätzliche befristete Befugnisse eingeräumt, um unter außerge - wöhnlichen Umständen zu verhindern, dass die Über - schreitung der internen Modelle im Vergleich zu sowohl hypothetischen als auch tatsächlichen Verlusten zu ei - ner Erhöhung der Eigenkapitalanforderungen für das Marktrisiko führt (Art. 500c der CRR). 44
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