Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Generelle Kalibrierung von MREL MREL wird in Prozent der risikogewichteten Aktiva (RWA) und der Gesamtpositionsmessgröße der Verschuldungs - quote (Leverage Ratio Exposure Measure, LRE) ausge - drückt und ist gleich der Summe aus demVerlustabsorp - tionsbetrag (Loss Absorption Amount, LAA) und dem Rekapitalisierungsbetrag (Recapitalisation Amount, RA). MREL = LAA + RA LAA = P1R + P2R RA = P1R + P2R + MCA, wobei MCA = CCBR – CCyB Der LLA ist die Summe aus den Eigenkapitalanforderun - gen und kann nicht von den Abwicklungsbehörden an - gepasst werden. Der RA soll die Größe der Bank nach der Abwicklung besser darstellen und kann deshalb flexibler von der Abwicklungsbehörde angepasst werden. Der RA besteht aus den Eigenkapitalanforderungen (Post-Ab - wicklung) und einem Marktvertrauensbetrag (Market Confidence Amount, MCA), der generell aus der kombi - nierten Kapitalpufferanforderung (Combined Capital Buffer Requirement, CCBR) abzüglich des antizyklischen Kapitalpuffers (Countercyclical Buffer, CCyB) besteht. MREL-TLAC-Harmonisierung Die TLAC zielt – analog zu den im Rahmen der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD) eingeführten MREL (siehe Kapitel A.I.2) – darauf ab, Institute zu verpflichten, über ihre aufsichtsrechtlichen Eigenmittelanforderungen hinaus berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten vorzuhalten, die im Abwicklungsfall zeitnah herabgeschrieben oder in Eigenkapital umgewandelt werden können (Bail-in). Im Gegensatz zu den MREL-Bestimmungen müssen entsprechende TLAC-fähige Verbindlichkeiten aller - dings explizit strukturell, vertraglich oder gesetzlich nachrangig zu nicht TLAC-fähigen Verbindlichkeiten sein (sog. Subordination-Kriterium). Da beide Vorga - ben/Kennzahlen allerdings übergeordnet den gleichen Regulierungszweck verfolgen, wurde beschlossen, die TLAC-Anforderungen mit den MREL-Vorgaben zu har - monisieren. MREL-Säule-1-Anforderungen für G-SIBs Im Einklang mit dem TLAC-Standard wird für G-SIBs eine „Subordination“-Mindestquote eingeführt („MREL-Säu - le-1-Anforderung“), die seit Inkrafttreten der CRR II (27. Juni 2019) 16% ihrer risikogewichteten Aktiva (RWA) bzw. 6 % ihres Leverage-Ratio Exposures (LRE) beträgt und sich ab dem Januar 2022 auf 18 % RWA bzw. 6,75 % LRE erhöht. Darüber hinaus sollen G-SIBs und „Top-Tier“- Banken (siehe nächster Absatz) ab dem 1. Januar 2024 grundsätzlich eine „Subordination“-Mindestanforderung inHöhe von 8%der aufsichtsrechtlichen Eigenmittel und Verbindlichkeiten inklusive Derivate nach Netting (Total Liabilities and Own Funds, TLOF) vorhalten. Diese Anfor - derung geht über die TLAC-Empfehlungen des FSB hinaus bzw. stellt eine europäische Besonderheit dar. Hinter - grund dieser Anforderung ist, dass nach BRRD-Vorgabe im Abwicklungsfall ein Institut auf die Mittel des SRF erst dann zugreifen kann, wenn es zu einer Verlustbeteiligung der Eigentümer und Gläubiger in Höhe von mindestens 8 % TLOF gekommen ist. Max [18 % RWA + CBR ; 6,75 % LRE ; 8 % TLOF] Absenkung auf Ermessen der Abwicklungsbehörde möglich [1-(3,5 % RWA) / (18 % RWA + CCBR)] Die jeweils höchste der drei MREL-/TLAC-Anforderungen (RWA, LRE und TLOF) entfaltet letztlich für das Institut Bindungswirkung. MREL-Säule-1-Anforderungen für „Top-Tier“-Banken Eine „Subordination“-Mindestquote wird ebenfalls für eine – in den FSB-Empfehlungen nicht vorgesehene – neue Kategorie sog. „Top-Tier“-Banken eingeführt. Dar - unter fallen Institute, die keine G-SIBs sind, allerdings eine Bilanzsumme von über 100 Mrd. Euro aufweisen. „Top- Tier“ Banken haben im Rahmen ihrer MREL eine „Subor - dination“-Anforderung in Höhe von 13,5 % RWA bzw. in Höhe von 5 % LRE und in Höhe 8 % TLOF zu erfüllen. A 47

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