Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN wie der Insolvenzrangstufe gemeldet werden. In diesem Zuge sollen die Institute auch ausweisen, ob die Verbind - lichkeiten demRecht eines Drittstaates unterliegen, und wenn dies zutrifft, umwelchen Drittstaat es sich handelt und ob sie eine Vertragsklausel enthalten. Die Offenle - gungsanforderungen der MREL sehen vor, dass Institute auf jährlicher Basis ihre Beträge an Eigenmitteln und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten (inklusive Angabe dieser Beträge als Anteile nach RWA und LRE) unter Ausweis ihrer Zusammensetzung (einschließlich Fälligkeitsprofil) und dem Rang im regulären Insolvenz - verfahren offenlegen sollen. TLAC-Holdings Die neuen Bestimmungen verpflichten G-SIBs zudem zum Abzug in eigenen Instrumenten berücksichtigungs - fähiger Verbindlichkeiten und zum Abzug von Positio - nen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer G-SIBs. Dies entspricht demGrundsatz des sog. corresponding deduction approach. In diesem Zuge wurde allerdings die EBA beauftragt, bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der CRR II zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich für die Anforderungen zu TLAC-Holdings auch auf anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) ausgeweitet werden soll. Sanktionen bei MREL-Unterschreitungen Für den Fall, dass ein Institut seine MREL-Anforderung nicht einhält, wurde ein gesetzlicher Maßnahmen- und Sanktionskatalog eingeführt, der u. a. die Einleitung von Frühinterventionsmaßnahmen oder die Ausübung von Aufsichtsbefugnissen nach Art. 104 CRD vorsieht und ermöglicht Verwaltungssanktionen nach Art. 110 und 111 BRRD zu verhängen. Schutzbestimmungen zum Vertrieb von nachrangigen MREL-fähigen Schuldtiteln an Kleinanleger Zur Erhöhung der Schutzbestimmungen zum Vertrieb von nachrangigen MREL-fähigen Schuldtiteln wurden den EU-Mitgliedstaaten in der BRRD II zwei Wahlrechte zur Umsetzung eingeräumt. Erste Option: Verkäufer von nachrangigen MREL-fähigen Verbindlichkeiten, sofern sie die Voraussetzungen zur Eignung und Zweckmäßig - keit nach Art. 25 Abs. 2 MiFID II erfüllen sowie die Doku - mentationspflichten nach Art. 25 Abs. 6 MiFID II einhal - ten, müssen künftig sicherstellen, dass Kleinanleger mit einer Investitionskapazität unter 500.000 Euro einen Betrag von mindestens 10.000 Euro investieren, wobei der investierende Gesamtbetrag nicht 10 % ihres Port - folios übersteigen darf. Dabei wird den EU-Mitgliedstaa - ten die Möglichkeit eingeräumt, diese Beschränkung auf weitere Bail-in-fähige Schuldtitel auszuweiten. Zweite Option: Alternativ können die EU-Mitgliedstaaten eine Mindeststückelung in Höhe von 50.000 Euro für nach - rangige MREL-fähige Verbindlichkeiten einführen. Vor - gesehen ist, dass beide Optionen grundsätzlich erst 18 Monate nach Inkrafttreten der BRRD II zur Anwen - dung kommen sollen. Moratoriumsbefugnisse Die in Art. 33a BRRD II neu eingeführten Moratoriums - befugnisse ermächtigen Abwicklungsbehörden künftig nach Abstimmung mit der Aufsichtsbehörde sowie nach der erfolgten Feststellung, dass das Institut ausfällt oder wahrscheinlich ausfällt (failing or likely to fail), ein Moratorium zu verhängen. Als Voraussetzung hierzu wird festgelegt, dass der Ausfall des Institutes nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens durch al - ternative Maßnahmen der Privatwirtschaft abgewendet werden kann und die Verhängung des Moratoriums dazu dient, eine weitere Verschlechterung der finanzi - ellen Verhältnisse zu verhindern. Zudem muss die Ver - hängung des Moratoriums erforderlich sein, um festzu - stellen, ob eine Abwicklungsmaßnahme im öffentlichen Interesse ist, oder um die geeignete Abwicklungsmaß - nahme auszuwählen oder die effektive Anwendung ei - nes oder mehrerer Abwicklungsinstrumente sicherzu - stellen. Die Dauer des Moratoriums soll nach der öffentlichen Bekanntgabe der Aussetzung längstens bis Mitternacht des auf die Bekanntgabe folgenden Geschäftstages andauern (d. h. maximal zwei Geschäftstage). Die Fest - legung des konkreten Anwendungsbereiches liegt im Ermessen der Abwicklungsbehörde, die insbesondere eine Ausweitung auf erstattungsfähige Einlagen im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Nr. 4 der Richtlinie 2014/49/EU und auf gedeckte Einlagen, die von natürlichen Perso - nen, Kleinstunternehmern sowie kleinen und mittleren Unternehmen gehalten werden, stets zu überprüfen hat. Für den Fall der Einbeziehung von erstattungsfähigen Einlagen soll den Mitgliedstaaten die Möglichkeit zuste - A 49

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