Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN hen, Einlegern Zugang zu einem angemessenen tägli - chen Betrag zu gewähren. Zahlungs- und Lieferver - pflichtungen gemäß Art. 33a Abs. 2 a bis c BRRD II sind vom Anwendungsbereich des Moratoriums gesetzlich ausgenommen. Darüber hinaus sollen die neuen Befugnisse unbescha - det nationaler Moratoriumsregelungen gelten, die zeitlich schon vor der „Failing oder likely to fail“-Fest - stellung ansetzen oder die für Institute Anwendung finden, die nach dem regulären Insolvenzverfahren li - quidiert werden sollen. Überarbeitung der Vertragsbestimmungen für einen Bail-in mit EU-Drittstaaten In der bisherigen Umsetzungspraxis hat sich gezeigt, dass für Institute eine Änderung der Vertragsbeziehun - genmit Drittstaaten zu Bail-in-fähigen Verbindlichkeiten (Aufnahme einer „Bail-in-Klausel“) mit erhöhten Auf - wendungen verbunden ist oder nicht möglich war. Da - her wurde in der BRRD II festgelegt, dass es Instituten ermöglicht werden soll, gegenüber der Abwicklungsbe - hörde zu begründen, dass es rechtlich oder in sonstiger Weise undurchführbar ist, eine entsprechende Vertrags - klausel aufzunehmen (ohne Gefährdung der Abwick - lungsfähigkeit). Die Feststellung soll eine Benennung der Kategorie der Verbindlichkeit und eine Begründung einschließen. In diesem Zuge soll das Institut der Ab - wicklungsbehörde sämtliche Informationen übermit - teln, die diese nach Eingang der entsprechenden Mit - teilung möglicherweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums anfordert. Ferner können die Abwicklungs - behörden die sog. Insolvenzinstitute, deren MREL den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln entsprechen, von den Anforderungen freistellen. Weiterhin zeigte sich, dass sich in Europa eine unter - schiedliche Handhabung von Finanzkontrakten, die dem Recht eines Drittstaates unterliegen, etabliert hat. Diesbezüglich wurde in der BRRD II festgelegt, dass In - stitute in jeden Finanzkontrakt, der dem Recht eines Drittlands unterliegt, eine Klausel aufnehmen sollen, mit der die Vertragsparteien anerkennen, dass der Fi - nanzkontrakt Gegenstand der Ausübung von Befugnis - sen durch die Abwicklungsbehörde sein kann, um Rechte und Pflichten auszusetzen oder zu beschränken gemäß Art. 33a BRRD (Moratorium), Art. 69 BRRD (Aus - setzung bestimmter Pflichten), Art. 70 BRRD (Beschrän - kung von Sicherungsrechten) und Art. 71 BRRD (vorü - bergehende Aussetzung von Kündigungsrechten). Erweiterung der Befugnisse der Abwicklungsbehörde zum Abbau bzw. zur Beseitigung von Hindernissen für die Abwicklungsfähigkeit Die Befugnisse der Abwicklungsbehörden werden er - weitert und sehen z. B. vor, dass das Institut – bei be - stehenden wesentlichen Hindernissen bei der Abwick - lungsfähigkeit im Bereich der Erfüllung der MREL oder der kombinierten Kapitalpufferanforderungen – inner - halb von zwei Wochen nach Erhalt der Mitteilung der Abwicklungsbehörde mögliche Maßnahmen und einen Zeitplan zur entsprechenden Sicherstellung vorlegen muss. Darüber hinaus kann die Abwicklungsbehörde künftig vom Institut verlangen, das Fälligkeitsprofil der berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten und Eigen - mittel zu ändern, um eine dauerhafte Einhaltung der MREL-Anforderung sicherzustellen. Eine entsprechende Änderung bei den Eigenmitteln soll jedoch nur nach Einholung einer Zustimmung der Aufsichtsbehörde erfolgen. Ausschüttungsbeschränkungen bei Nichteinhaltung der MREL (MREL Maximum Distributable Amount, M-MDA) Eine Nichteinhaltung der MREL des Institutes soll nicht sofort zu automatischen Ausschüttungsbeschränkun - gen führen, sondern zunächst einen zweistufigen Überprüfungsprozess einleiten. In einem ersten Schritt soll eine monatliche Prüfung der Abwicklungsbehörde über die Dauer der Nichteinhal - tung eingeleitet werden, in der folgende Aspekte ana - lysiert werden: → Ursache, Dauer und Ausmaß der Nichterfüllung und deren Auswirkungen auf die Abwicklungsfähigkeit → Entwicklung der Finanzlage des Institutes und Wahr - scheinlichkeit, dass es in absehbarer Zukunft als „failing or likely to fail“ einzustufen ist → Sofern das Institut nicht in der Lage ist, berücksich - tigungsfähige Verbindlichkeiten zu ersetzen: Klärung 50
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