Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN der Frage, ob diese Situation idiosynkratischer Natur oder auf generelle Marktstörungen zurückzuführen ist. Nach Ablauf von neun Monaten nach Anzeige der Nicht - einhaltung sollen in einem zweiten Schritt Ausschüt - tungsbeschränkungen verhängt werden, außer wenn mindestens zwei der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: a. die Nichterfüllung ist auf eine schwerwiegende Stö - rung des Funktionierens der Finanzmärkte zurück - zuführen, die auf breiter Basis zu Spannungen in verschiedenen Finanzmarktsegmenten führt; b. die Störung nach Buchstabe a führt nicht nur zu er - höhter Preisvolatilität bei Eigenmittelinstrumenten und berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten des Institutes oder zu erhöhten Kosten für das Institut, sondern auch zu einer vollständigen oder teilweisen Marktschließung, was das Institut daran hindert, Eigenmittelinstrumente und berücksichtigungsfähi - ge Verbindlichkeiten an jenen Märkten zu begeben; c. die Marktschließung nach Buchstabe b ist nicht nur für das betreffende Institut, sondern auch für meh - rere andere Institute zu beobachten; d. die Störung nach Buchstabe a hindert das betreffen - de Institute daran, Eigenmittelinstrumente und Ins - trumente berücksichtigungsfähiger Verbindlichkei - ten zu begeben, um die Nichterfüllung abzustellen; oder e. eine Ausübung der Ausschüttungsbeschränkungen führt zu negativen Ausstrahlungseffekten auf Teile des Bankensektors, wodurch die Finanzstabilität untergraben werden könnte. Inkrafttreten der BRRD II und SRMR II Die BRRD II ist von den EU-Mitgliedstaaten bis spätes - tens zum 28. Dezember 2020 in nationales Recht umzu - setzen bzw. anzuwenden. Die Offenlegungsanforderun - gen zu den MREL sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 angewendet werden. Die SRMR II gilt unmittelbar ab dem 28. Dezember 2020. BEWERTUNG Das Ziel der Überarbeitung des EU-Bankenabwick - lungsregimes, die global vereinbarten TLAC-Vorga - ben in das bestehende EU-Regelwerk zu integrieren, stellt einen weiteren Schritt in Richtung eines „Single Rulebook“ dar und ist grundsätzlich positiv zu bewerten. Zu begrüßen ist, dass in einigen Regelungsbereichen der Proportionalitätsgedanke aufgegriffen wurde, um auch die heterogenen Geschäftsmodelle und Vernetzungen der Institute im Rahmen des Krisen - managements angemessen zu berücksichtigen. Zu nennen ist hierbei insbesondere die vom FSB und von der Europäischen Kommission empfohlene Einschränkung der TLAC-Anforderungen auf G-SIBs sowie die Freistellung der sog. Insolvenzinstitute von den Anforderungen zur Meldung und Offenlegung der MREL sowie von den Anforderungen zu Vertrags - bestimmungen für einen Bail-in mit EU-Drittstaaten. Positiv zu bewerten ist auch, dass die neu geschaf - fene Möglichkeit zur Verhängung eines Moratoriums nach erfolgter „Failing or likely to fail“-Feststellung zumindest auf zwei Geschäftstage begrenzt wurde. Die zunächst von der Kommission vorgeschlagene Dauer von maximal fünf Geschäftstagen hätte erheb - liche nachteilige Folgen für Institut, Vertragspartner und die Finanzmärkte gehabt und eine Konterkarie - rung aller Schutzbestimmungen für Sicherungsver - einbarungen und Finanzgeschäfte bedeutet. Kritisch zu bewerten ist, dass im Rahmen der MREL-TLAC-Harmonisierung etwaige Abweichungen einseitig zugunsten der TLAC-Vorgaben aufgelöst wurden. Darüber hinaus wurden – insbesondere mit der neuen Kategorie der „Top Tier“-Institute und der „Subordination“-Mindestanforderung in Höhe von 8 % TLOF im Rahmen der MREL – Vorgaben einge - führt, die deutlich über die global geltenden TLAC-Empfehlungen des FSB hinausgehen und auch nicht im ursprünglichen Vorschlag der Europäischen Kommission vorgesehen waren. A 51
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