Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN 2. Überarbeitung der Bankenrichtlinie und -verordnung – CRD V/CRR II Richtlinie (EU) 2019/878 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Richtlinie 2013/36/EU im Hinblick auf von der Anwendung ausgenommene Unternehmen, Finanzholding - gesellschaften, gemischte Finanzholdinggesellschaften, Vergütung, Aufsichtsmaßnahmen und -befugnisse und Kapitalerhaltungsmaßnahmen Verordnung (EU) 2019/876 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 in Bezug auf die Verschuldungsquote, die strukturelle Liquiditätsquote, Anfor - derungen an Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Verbindlichkeiten, das Gegenparteiausfallrisiko, das Marktrisiko, Risikopositionen gegenüber zentralen Gegenparteien, Risikopositionen gegenüber Organismen für gemeinsame Anlagen, Großkredite, Melde- und Offenlegungspflichten Die Überarbeitung der CRR/CRD IV wurde als Teil des Bankenpakets der Europäischen Kommission, zu dem auch die Überarbeitung des EU-Bankenabwicklungsregimes (BRRD II/SRMR II) gehörte, im November 2016 vorgestellt. Ziel der Überarbeitung ist, die Risikoreduzierung im Bankensektor voranzutreiben, existierende Schwachstellen im regulatorischen Rahmenwerk zu beseitigen und noch ausstehende internationaler Standards umzusetzen, wie z.B.: → eine verbindliche Verschuldungsquote (Leverage Ratio) von 3 % → eine verbindliche Gesamtverlustabsorptionsquote (Total Loss Absorption Capacity, TLAC) für G-SIBs in Höhe von 18 % der RWA und 6,75% der Gesamtpositionsmessgröße der Verschuldungsquote (Leverage Ratio Expo - sure Measure, LRE) → eine langfristig ausgerichtete Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR), die die stabile Refinanzierung einer Bank sichern soll → Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks (Fundamental Reviewof the Trading Book, FRTB) und des Kontra - hentenausfallrisikos (SA-CCR) → Überarbeitung des Rahmenwerks für das Zinsrisiko Ferner werden durch die CRR II/CRD IV: → die Anwendung des Proportionalitätsprinzips im Bankenaufsichtsrecht gestärkt, → die KMU- und Infrastrukturfinanzierung regulatorisch stärker begünstigt sowie → Förderbanken und Kreditgenossenschaften von dem Anwendungsbereich der CRD ausgenommen. Kurzübersicht Vorschlag der Kommission vom 23. November 2016 Position des Rats vom 25. Mai 2018 Position des Parlaments vom 19. Juni 2018 Veröffentlichung im Amtsblatt am 7. Juni 2019 Anwendung der Bestimmungen ab 28. Juni 2021 Veröffentlichung im Amtsblatt am 27. Dezember 2017 Anwendung seit 1. Januar 2018 Fast-Track-Verfahren zu zwei Bestimmungen des Pakets (Übergangsphase IFRS 9 und Großkreditbestimmungen): A 53
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