Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Zentrale Inhalte der CRD V und CRR II Überarbeiteter Anwendungsbereich Bereits die CRD IV enthielt in Art. 2 Abs. 5 eine Liste von Unternehmen, die aus dem Anwendungsbereich der CRD IV/CRR ausgenommen sind. Hierzu gehörten vor allem Förderbanken und Kreditgenossenschaften be - stimmter Mitgliedstaaten; in Deutschland die Kreditan - stalt für Wiederaufbau (KfW). Durch die CRD V werden nun alle deutschen rechtlich selbstständigen Förderin - stitute der Länder sowie die Landwirtschaftliche Ren - tenbank in Art. 2 Abs. 5 namentlich aus dem Anwen - dungsbereich ausgenommen. Nach dem Wegfall der Eigenschaft als CRR-Institut fallen sie auch nicht mehr in den Anwendungsbereich der SSM- und SRM-Verord - nung und werden künftig von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungen (BaFin) und der Bundesbank in rein nationaler Zuständigkeit beaufsichtigt. Gemäß §1a Abs. 1 KWG finden die Regelungen der CRR jedoch weiterhin Anwendung. Einführung einer verbindlichen Verschuldungsquote (Leverage Ratio) Die sog. Leverage Ratio wird als verbindliche einzuhal - tende Säule-1-Kennzahl von mindestens 3 % eingeführt. Global systemrelevante Institute (G-SIBs) haben in Ab - hängigkeit von ihrem G-SIB-Puffer einen Leverage- Ratio-Puffer zu erfüllen. Dieser Puffer entspricht 50 % des risikobasierten G-SIB Puffers. Ein G-SIB mit einem risikobasierten G-SIB Puffer von 2 % RWA muss dement - sprechend, zusätzlich zur Leverage Ratio von 3 %, einen Puffer von 1 % erfüllen. Dies entspricht den globalen Vorgaben des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht (BCBS), der die Leverage Ratio in Reaktion auf die jüngs - te Finanzkrise beschlossen hat. Bisher war die Leverage Ratio als Säule-2-Anforderung lediglich von Instituten an die Aufsichtsbehörden zu melden sowie offenzule - gen. Sie berechnet sich als Quotient aus der Kapital - messgröße eines Instituts (in diesem Fall Kernkapital bzw. Tier 1) und seiner Gesamtrisikopositionsmessgrö - ße (Leverage Ratio Exposure, LRE). Ihr Ziel ist es, die risikobasierten Kapitalanforderungen durch eine nicht risikobasierte Kennzahl im Sinne eines Backstops (Letzt - sicherung) zu ergänzen. Institute berechneten bisher die Leverage Ratio am Berichtsstichtag. Die EBA soll nun im Rahmen eines Entwurfs zu technischen Durchführungsstandards bis Ende Juni 2020 untersuchen, ob eine Berechnung der Quote unter Verwendung von Tages- oder Monatsend - werten erfolgen kann, um die Gestaltung der Quote für die Berichtsstichtage (sog. Window-Dressing) zu ver - meiden. Während dieMethodik zur Berechnung der Leverage Ratio grundsätzlichmit demBaseler Rahmenwerk imEinklang steht, werden in der CRR II auch die Besonderheiten des europäischen Bankensektors berücksichtigt und einige spezifische Ausnahmen für bestimmte Geschäfte und Geschäftsmodelle eingeführt. In diesemSinnewurden im neu eingefügten Art. 429a CRR II Ausnahmen festgelegt. Ebenso regelt Art. 429 Abs. 7 CRR II, wann bei vorfinan - zierten oder durchgeleiteten Krediten die Sicherheiten von der Gesamtrisikomessgröße abgezogen werden dürfen. Leverage Ratio (in %) = Kernkapital / LRE Von LRE ausgenommen: → Förderkredite von Förderbanken → Garantierte Teile von Exportkrediten → Initial Margins bei zentral abgewickelten Derivattransaktionen → Bargeldsalden von Zentralverwahrern (Central Securities Depositories, CSDs) → Zentralbankguthaben in außergewöhnlichen makroökonomischen Umständen (Ermessen der Aufsicht) → Generelle Ausnahme für zentrale Gegenparteien (Central Counterparties, CCPs) 54
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