Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Neuer Standard für die Gesamtverlustabsorptionsfähigkeit (TLAC) für G-SIBs und Überarbeitung der Mindestanforde- rungen für Eigenmittel und berücksichtigungsfähige Ver- bindlichkeiten (MREL) In Umsetzung der vom FSB entwickelten TLAC-Empfeh - lungen sollen G-SIBs eine ausreichende Verlustabsorp - tionsfähigkeit im Falle einer Abwicklung sicherstellen. Zu diesem Zweck sollen G-SIBs eine Gesamtverlustab - sorptionsfähigkeit (TLAC) erfüllen, die sich aus den aufsichtsrechtlichen Eigenmitteln und Verbindlichkei - ten zusammensetzt, die explizit strukturell, vertraglich oder gesetzlich nachrangig zu nicht TLAC-fähigen Ver - bindlichkeiten sind (sog. Subordination-Kriterium). Danach haben G-SIBs seit Inkrafttreten der CRR II (27. Juni 2019) eine TLAC in Höhe von 16 % RWA bzw. in Höhe von 6 % LRE vorzuhalten, die sich ab dem 1. Ja - nuar 2022 auf 18 % RWA bzw. 6,75 % LRE erhöht. Zur Anrechnung von Verbindlichkeiten für TLAC wurde in der CRR II ein Kriterienkatalog eingeführt. Ferner werden G-SIBs zum Abzug in eigene Instrumente be - rücksichtigungsfähiger Verbindlichkeiten und zum Abzug von Positionen in berücksichtigungsfähigen Verbindlichkeiten anderer G-SIBs verpflichtet (sog. TLAC-Holdings). Gleichwohl wurde die EBA beauftragt, bis spätestens drei Jahre nach Inkrafttreten der CRR II zu überprüfen, ob der Anwendungsbereich für die Anforderungen zu TLAC-Holdings auch auf anderweitig systemrelevante Institute (A-SRIs) ausgeweitet werden soll. Im Zuge der Umsetzung der TLAC-Empfehlungen des FSB werden die in der Richtlinie 2014/59/EU (BRRD, siehe hierzu Kapitel A.I.3 ) festgelegten insti - tutsspezifischen MREL zum Zwecke der Harmonisie - rung abgeändert. Einführung einer strukturellen Liquiditätsquote (Net Stable Funding Ratio, NSFR) Die bestehende reine Meldeanforderung der strukturel - len Liquiditätsquote wird nun als Mindestanforderung eingeführt. Sie ergänzt die Liquiditätsdeckungsanfor - derung (Liquidity Coverage Ratio, LCR) und soll eine übermäßige kurzfristige Refinanzierung langfristiger Aktiva über den Kapitalmarkt verhindern. Sie berechnet sich als Quotient aus der verfügbaren stabilen Finanzie - rung (ASF) und der erforderlichen stabilen Finanzierung (RSF) eines Instituts. Der NSFR liegt dabei grundsätzlich ein Zeithorizont von einem Jahr zugrunde. Institute sollen sicherstellen, dass sie über die stabile Refinan - zierung verfügen, die ihr Geschäftsmodell erfordert. Die NSFR muss mindestens 100 % betragen. Die Bestandteile der verfügbaren stabilen Finanzierung (u. a. Eigenmittel und Privatkundeneinlagen) sowie die der erforderlichen stabilen Refinanzierung werden mit Faktoren zwischen 0 % und 100 % gewichtet. Die EU setzt die Baseler Vorgaben generell getreu um, nimmt jedoch einzelne Anpassungen vor, um europäische Besonderheiten zu berücksichtigen. NSFR (in %) = ASF / RSF Gezielte Anpassungen zur Berücksichtigung europäischer Beson - derheiten bei: → Pfandbriefen, Handelsfinanzierungen, Factoring und durchgeleiteten Förderkrediten → Übergangsphase bei der Behandlung von Repos und Reverse Repos → Ausnahme für CCPs und CSDs (insofern diese keine Fristentransformation betreiben) Ferner wird für kleine, nicht-komplexe Institute eine vereinfachte NSFR eingeführt, die insbesondere durch zusammengefasste Meldekategorien den Datenauf - wand beschränken soll. Überarbeitung des Marktrisikorahmenwerks Grundlage der Änderungen des Marktrisikorahmen - werks ist der im Januar 2016 veröffentlichte Standard des BCBS zur Behandlung des Marktrisikos (BCBS d352). Mit der Überarbeitung wurde sowohl der Standard- als auch der Modellansatz konzeptionell und methodisch erheblich überarbeitet sowie die Handelsbuchdefinition angepasst und konkretisiert. Im Januar 2019 veröffent - lichte der BCBS ein überarbeitetes FRTB-Rahmenwerk. Umfasst sind dabei technische Änderungen des Modell- und Standardansatzes sowie die Einführung eines ver - einfachten Standardansatzes. Durch die CRR II werden die neuen Regelungen zum FRTB-Rahmenwerk stufenweise umgesetzt. In einem A 55
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