Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN ersten Schritt kommt es lediglich zu einer Meldever - pflichtung, die starten soll, sobald der überarbeitete Standard durch delegierte Rechtsakte und regulatori - sche Standards (RTS) in europäisches Recht überführt wurde. In einer Übergangsphase werden die bisherigen Verfahren sowie die Eigenmittelunterlegung weiterhin nach den derzeit geltenden Regelungen berechnet. Eine konkrete Ausgestaltung der Eigenmittelunterlegung wird erst mit dem geplanten Gesetzesvorschlag zur Umsetzung von „Basel IV“ Ende 2020 erwartet. Gezielte Anpassungen des Kreditrisikorahmenwerks Eine umfassende Anpassung des Kreditrisikorahmen - werks wird im nächsten Bankenpaket, durch die Um - setzung von „Basel IV“, vorgenommen werden. Nichts - destoweniger wurden von den Ko-Gesetzgebern mehrere Anpassungen beschlossen. Damit Institute, die hohe NPL-Bestände aufweisen, zusätzliche Anreize bekommen, ihre NPL-Bestände zu veräußern, wird es temporär ermöglicht, die Auswirkungen eines groß angelegten Veräußerungsprogramms (Massive Dispo - sals) und die damit verbundenen zusätzlichen Verluste von den modellbasierten Eigenkapitalberechnungen auszuschließen. Institute können nur von dieser Rege - lung profitieren, insofern sie mindestens 20% ihres NPL-Portfolios veräußern. Die Anpassungen sind be - schränkt auf die Differenz zwischen den realisierten Verlusten durch das Veräußerungsprogramm und den Verlustschätzungen für die verbliebenen NPLs. Ferner werden bestimmte Darlehen (sog. salary/pension-se - cured loans), bei denen ein Teil des Gehalts oder der Pensionsansprüche als Sicherheit hinterlegt und zusätz - lich eine Versicherung abgeschlossen wurde, regulato - risch, im Vergleich zu anderen Privatkundendarlehen, - begünstigt. Stärkung des Proportionalitätsprinzips Um die Verhältnismäßigkeit des aktuellen Aufsichtsrah - mens für die Banken innerhalb der EU zu verbessern und die Kosten für die Institute zu senken, wird das Proportionalitätsprinzip sowohl in der CRD V als auch in der CRR II stärker verankert. Als wichtige Grundlage dient die Einführung einer Definition für „kleine und nicht komplexe Institute“, die an eine Bilanzsumme von maximal 5 Mrd. Euro sowie eine Reihe qualitativer Kri - terien anknüpft. Für „kleine und nicht komplexe Institute“ sind vor allem Erleichterungen bei den Melde- und Offenlegungspflich - ten vorgesehen. Die Europäische Bankenaufsichtsbe - hörde (EBA) erhält den Auftrag, bis Juni 2020 eine Kosten-Nutzen-Analyse des aktuellen europäischen bankaufsichtlichen Meldewesens durchzuführen. Sie soll einen Bericht samt Empfehlungen ausarbeiten, wie die Meldepflichten zumindest für kleine und nicht kom - plexe Institute verringert werden können. Dies soll möglichst zu einer Kostenersparnis von 10 % bis 20 % führen. Zudem soll die EBA eine Machbarkeitsstudie für ein integriertes Meldewesen erstellen, die sowohl bank­ aufsichtliche als auch bankstatistische und abwick - lungsspezifische Meldepflichten umfasst. Dabei soll die EBA die aktuellen Überlegungen des Europäischen Systems der Zentralbanken (ESZB) einbeziehen. Die neuen Offenlegungsanforderungen knüpfen inhalt - lich an die Änderungen in der Säule 1 und 2 an. Die Frequenz und der Umfang der Offenlegung werden künftig in Abhängigkeit von der Größe und Kapitalmarkt­ orientierung der Banken abgestuft. Während große, kapitalmarktorientierte Institute sämtliche Offenle - gungsvorschriften mit der höchsten Frequenz erfüllen müssen, gibt es für die kleinen und nicht komplexen sowie für sonstige Banken Erleichterungen. Ferner werden in der Regel vereinfachte Ansätze einge - führt, die jedoch konservativer kalibriert sind, insofern die Ansätze aus demBaseler Rahmenwerk zu komplex für kleine oder mittelgroße Institute sind. Hier sind beispiels - weise die vereinfachte NSFR, der vereinfachte Marktrisi - kostandardansatz, sowie die Ausnahme für Institute mit kleinen Handelsbüchern, die vereinfachten Ansätze für das Gegenparteiausfallrisiko und das EBA-Mandat zur Ausarbeitung eines vereinfachten Ansatzes zur Bemes - sung des Zinsrisikos im Bankenbuch zu nennen. Vergütungsbestimmungen Weitere wichtige Erleichterungen für „kleine und nicht komplexe Institute“ sind im Vergütungsbereich vorgese - hen. Bei der Auszahlung variabler Vergütungsbestandtei - le in „non-cash instruments“ wird nicht wie bisher nur in Aktien oder aktiengebundenen Instrumenten, sondern künftig auch in „gleichwertigen Sachwerten“ möglich sein. Für Institute, deren Bilanzsumme in den letzten vier Geschäftsjahren durchschnittlich maximal 5 Mrd. Euro 56

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