Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN betragen hat und die nicht eines der drei größten Institute ihres Mitgliedstaates sind, sind die besonderen Vergü - tungsanforderungen wie die Auszahlung der variablen Vergütung in Instrumenten, der „deferral“ oder der Ein - klang zwischen Altersvorsorgepolitik und Geschäftsstra - tegie nicht anzuwenden. Mitarbeiter, deren jährliche vari - able Vergütung den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreitet und nicht mehr als 1/3 ihrer jährlichen Ge - samtvergütung ausmacht, werden ebenfalls ausgenom - men. Die Mitgliedstaaten können die Freigrenze für Mitar - beiter streichen sowie auf Institutsebene die 5-Mrd.-Euro-Schwelle senken oder auf bis zu 15Mrd. Euro anheben. Änderungen der Bestimmungen zur Corporate Governance ImRahmen der Überarbeitung der Governance-Regelun - genwurde nunmehr u. a. festgelegt, dass die Institute die Hauptverantwortung dafür tragen, dass dieMitglieder des Leitungsorgans jederzeit über einen ausreichend guten Ruf und über ausreichende Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen. Wer - den die Anforderungen nicht erfüllt, sind die zuständigen Behörden befugt, dieseMitglieder aus demLeitungsorgan abzuberufen. Auch sind Kredite an Mitglieder des Lei - tungsorgans und ihre verbundenen Parteien künftig an - gemessen zu dokumentieren und den Behörden auf An - frage zur Verfügung zu stellen. Klargestellt wurde zudem, dass der Umstand, Mitglied eines verbundenenUnterneh - mens oder einer verbundenen Rechtsperson zu sein, an sich kein Hindernis für unvoreingenommenes Handeln darstellt. Nachhaltiges Finanzwesen In den Fokus geraten zunehmend die Umwelt-, Sozial- und Governance-Risiken (ESG-Risiken). Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat im Juni 2021 nach einer Konsultationmit der Finanzwirtschaft einen Bericht vorgelegt, mit dem sie die Einbeziehung von ESG-Risiken in den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs - prozess darstellen möchte (Prüfauftrag nach Art. 98 Abs. 8 CRD V). Insbesondere umfasst dieser Bericht eine einheitliche Begriffsbestimmung von ESG-Risiken, ent - wickelt Kriterien zur Bewertung der Auswirkungen von ESG-Risiken auf die finanzielle Stabilität von Instituten und macht Vorgaben zur Einbeziehung von ESG-Risiken in den ICAAP. Der EBA-Bericht zu einer möglichen spezi - ellen aufsichtlichen Behandlung von Vermögenswerten im Zusammenhang mit ökologischen oder sozialen Zie - len (Art. 501c CRR II) steht derzeit noch aus. Außerdem müssen große Institute Informationen über ESG-Risiken veröffentlichen, denen sie ausgesetzt sind (Art. 449a CRR II). Säule-2-Anforderungen und SREP Für den aufsichtlichen Überprüfungs- und Bewertungs - prozess (Supervisory Review and Evaluation Process, SREP) und die einhergehenden aufsichtlichen Maßnah - men werden in der CRD V einige Klarstellungen und Er - gänzungen vorgenommen. Die Befugnisse der Aufsichts - behörden und die Voraussetzungen, unter denen die Aufsichtsbehörden Maßnahmen festsetzen können, werden genauer festgelegt (Art. 104 Abs. 1 CRD V). Dabei sollen die Behörden insbesondere auf mehrfache Melde - anforderungen verzichten (Art. 104 Abs. 2 CRD V). Die SREP-Kapitalzuschlägemüssen sich auf diemikropruden - zielle Perspektive beschränken, um Überschneidungen mit den bestehendenmakroprudenziellen Instrumenten zur Bewältigung systemischer Risiken zu vermeiden. Be - rücksichtigt werden dürfen dabei allerdings Risiken, die die Auswirkungen bestimmter Wirtschafts- undMarktent - wicklungen auf das Risikoprofil eines Institutes widerspie - geln (Art. 104a Abs. 1 CRD V). Für alle Risiken, die nicht (hinreichend) durch die Säu - le-1-Eigenmittelanforderungen abgedeckt sind, werden harte SREP-Kapitalzuschläge (Pillar 2 Requirements, P2R) festgelegt (Art. 104a CRD V). Diese Festlegung muss von der zuständigen Behörde gegenüber dem Institut schrift - lich begründet werden (Art. 104a Abs. 5 CRD V). Der Turnus dieses Prozesses beträgt unter Proportionalitäts - gesichtspunkten ein bis drei Jahre. Die Kapitalfestset - zung erfolgt je Risikoart, wobei die Säule-1-Eigenmittel anforderungen alsMinimum in die Berechnung einfließen (Säule-1-plus-Ansatz). Zuschläge sind auch möglich, wenn das Institut die Anforderungen an die interne Un - ternehmensführung, Kontrolle und Sanierungsplanung nach Art. 73 und 74 CRD V oder die Anforderungen an Großkredite nicht angemessen umsetzt. Die Aufsichtsbe - hörden sollen sich bei der Kapitalzusammensetzung der P2R an den Vorgaben der Säule 1 orientieren und nur im begründeten Einzelfall strengere Vorgaben machen dürfen (Art. 104a Abs. 4 CRD V). Unterschreitungen der P2R werden aufsichtlich geahndet. A 57
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