Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN Daneben wird anhand der Ergebnisse aus den aufsicht - lichen Stresstests eine weiche SREP-Kapitalanforderung (Pillar 2 Guidance, P2G) gestellt, die in Deutschland als Eigenmittelzielkennziffer (EMZK) bezeichnet wird. Diese Stresstests werden von den zuständigen Behörden grundsätzlich alle zwei Jahre durchgeführt. Da laut Art. 100 CRD V eine jährliche Durchführung vorgeschrie - ben ist, werden in den Zwischenjahren deutlich weniger aufwendige Stresstests zu besonderen Risiken durchge - führt. Eine Unterschreitung der P2G, die einer aufsichtli - chen Erwartung entspricht, hat zwar zunächst keine unmittelbaren aufsichtlichen Maßnahmen zur Folge. Allerdings ist eine engere Überwachung dieses Institu - tes denkbar. Sollte ein Institut diese aufsichtliche Erwar - tung wiederholt verfehlen, können auch aufsichtliche Maßnahmen ergriffen und ggf. zusätzliche Eigenmittel­ anforderungen vorgeschrieben werden (Art. 104a Abs. 1 lit. e CRD V). Die Reihenfolge der verschiedenen Kapitalanordnungen (sog. Stacking Order) zur Verlustabdeckung sieht vor, dass zunächst die auf Basis der Empfehlung gehaltenen Eigenmittel (P2G), dann die Kapitalpuffer (z. B. Kapitaler - haltungspuffer, makroprudenzielle Kapitalpuffer) sowie für weitere Verluste die zusätzlichen Eigenmittelanforde - rungen (P2R) und zuletzt die Mindesteigenmittelanfor - derungen der Säule 1 herangezogen werden. Überarbeiteter Rahmen zu Zinsänderungsrisiken Das Zinsänderungsrisiko bezeichnet die Auswirkungen einer plötzlichen und unerwarteten Zinsänderung für die Finanzlage eines Instituts. Die neuen und erweiter - ten Regelungen zielen darauf ab, den überarbeiteten Rahmen des BCBS (BCBS d368) für die Erfassung der Zinsänderungsrisiken für Positionen im Anlagebuch umzusetzen. Der bisherige Indikator (barwertiger Ver - lust von mehr als 20 % der Eigenmittel) für erhöhte Zinsänderungsrisiken wurde um einen sog. Frühwarn­ indikator ergänzt. Mit diesem Indikator soll ein barwer - tiger Verlust von mehr als 15 % des Kernkapitals in ei - nem von sechs aufsichtlichen Zinsschockszenarien angezeigt werden. Mit zeitlicher Verzögerung hat die Europäische Ban - kenaufsichtsbehörde (EBA) im September 2020 die Überarbeitung des Rahmenwerks für die Zinsände - rungsrisiken im Anlagebuch (IRRBB) begonnen. Diese sieht die Erstellung von Regulierungsstandards für die IRRBB-Messung (barwertig und ertragsorientiert), die Entwicklung eines Ausreißertests (barwertig und er - tragsorientiert) sowie die Definition eines starken Rückgangs und schließlich die Überarbeitung der IRRBB-Leitlinien, inkl. der Berücksichtigung von Credit Spread Risiken im Anlagebuch (CSRBB), vor. Die Arbei - ten umfassen eine Konsultationsphase mit der Kredit - wirtschaft und sollen in 2022 abgeschlossen werden. Neuer Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR) Das Gegenparteiausfallrisiko ist das Risiko eines Ausfalls der Gegenpartei von insbesondere derivativen Geschäf - ten vor der abschließenden Abwicklung der mit diesem Geschäft verbundenen Zahlungen. Im März 2014 veröf - fentlichte der BCBS einen Standard (BCBS 279) für eine neue Methode zur Berechnung des Risikopositionswerts von Derivatpositionen, den sog. Standardansatz für das Gegenparteiausfallrisiko (SA-CCR). Durch die Einführung des neuen Standards in der CRR II wird die bisherige Standardmethode und die Marktbewertungsmethode ersetzt. Für Institute mit kleinem bzw. sehr kleinem Handelsbuch kann zur operativen Entlastung eine ver - einfachte Variante des SA-CRR angewendet werden. Änderungen der Großkreditvorschriften ImApril 2014 hatte der Baseler Ausschuss für Bankenauf - sicht erstmals ein globales Rahmenwerk für das Groß - kreditregime veröffentlicht. Im Zuge der neugefassten CRRwurden die Empfehlungen des Baseler Ausschusses umgesetzt. Änderungen ergeben sich bei der Bemes - sungsgrundlage für die Berechnung der Großkreditgren - zen. Durch die neuen Regelungen liegt ein Großkredit dann vor, wenn eine Risikoposition gegenüber einem Kunden oder einer Gruppe verbundener Kunden 10 % oder mehr des Kernkapitals beträgt. Es wird künftig nicht mehr möglich sein, einen bestimmten Anteil von Ergän - zungskapital zu berücksichtigen. Die Höhe der Großkre - ditobergrenze bleibt grundsätzlich bei 25 %, künftig je - doch auch bezogen auf das Kernkapital des Instituts. Für Risikopositionen zwischen G-SIBs wird die Großkredit­ obergrenze auf 15 % abgesenkt. Wendet ein Institut Kreditrisikominderungstechniken zur Berechnung der Eigenmittelanforderungen an, müssen diese künftig verpflichtend im Großkreditregime verwendet werden. Institute müssen darüber hinaus bei der Anrechnung 58

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