Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT II. VON DER EUROPÄISCHEN UNION VERABSCHIEDETE VORHABEN finanzieller Sicherheiten eine Forderung gegenüber dem Sicherheitenemittenten ausweisen (sog. Substitution). Auch wurde die EBA ermächtigt, für eine Reihe von Vor - schriften konkretisierende technische Regulierungsstan - dards und Leitlinien zu erarbeiten, z. B. im Hinblick auf die Gruppe verbundener Kunden. Nicht zuletzt stehen die Anrechnungserleichterungen auf dem Prüfstand. Hierzumuss die EBA der EU-Kommission bis zum28. Juni 2021 einen Bericht zur Anwendung der Großkreditaus - nahmen vorlegen. Überarbeitung der makroprudenziellen Regelungen Es kommt zu einer klaren Abgrenzung von mikro- und makroprudenziellen Befugnissen, sodass der System - risikopuffer (A-SRI) und der Kapitalpuffer für systemi - sche Risiken (SRB) künftig klar voneinander getrennt und additiv anzuwenden sind. Während die bestehen - de Deckelung des A-SRI-Puffers iHv. 2 % auf 3 % ange - hoben wird, kann der Systemrisikopuffer künftig alle Systemrisiken adressieren, wenn diese nicht bereits durch den A-SRI-Puffer, den antizyklischen Kapitalpuf - fer oder sonstigen CRR-Maßnahmen abgedeckt sind. Somit können auch sektorale Risiken gezielter adres - siert werden. Hinsichtlich der Identifizierung von G-SIBs wird eine von den internationalen Standards abweichende alternative Berechnungsmethode einge - führt, bei der Geschäfte innerhalb des Euroraums wie inländische Geschäfte betrachtet werden und damit unberücksichtigt bleiben. Bestimmungen zur Bekämpfung von Geldwäsche im Bankensektor Die Zusammenarbeit und der Austausch von Informa - tionen zwischen Bankaufsehern und Geldwäschebe - hörden werden verbessert. Ferner wird die Dimension der Geldwäschebekämpfung in wichtigen aufsichts - rechtlichen Instrumenten, wie z. B. dem aufsichts - rechtlichen Überprüfungsprozess (SREP), dem Zulas - sungsverfahren und den Fit-and-Proper-Checks, gestärkt. KMU-Unterstützungsfaktor und Infrastrukturfinanzierungen Die Privilegierung von Risikopositionen gegenüber kleinen und mittelständischen Unternehmen (KMU) (Art. 501 CRR) wird ausgeweitet. Die Eigenkapitalan - forderungen für Positionen gegenüber einem KMU bis zu einer Höhe von 2,5 Mio. Euro können entsprechend mit einem Faktor in Höhe von 0,7619 multipliziert werden. Der Anteil von KMU-Forderungen, der über die Höhe von 1,5 Mio. Euro hinausgeht, kann mit einem Faktor von 0,85 multipliziert werden. Analog zu den verringerten Eigenmittelanforderungen für Forderungen gegenüber KMU soll auch für be - stimmte Risikopositionen, die der Finanzierung von Infrastrukturprojekten und anderen öffentlichen Vor - haben dienen, ein reduzierender Faktor in Höhe von 0,75 angewendet werden. Die Bedingungen für die Anerkennung als „qualifizierte“ Infrastrukturinvestiti - onen sind weitestgehend an die entsprechenden Re - geln des Versicherungsaufsichtsrechts angelehnt. BEWERTUNG Das übergeordnete Ziel der Kommission, durch eine Überarbeitung der CRD IV und der CRR weitere Risi - koreduzierungsmaßnahmen imBankensektor umzu - setzen und gleichzeitig für mehr Proportionalität zu sorgen, wurde von der Deutschen Kreditwirtschaft stets begrüßt. Das sog. EU-Bankenpaket leistet daher einen wichtigen Beitrag zur weiteren Stabilisierung des EU-Bankensektors. Durch gezielte Anpassungen bei der Umsetzung internationaler Standards wurde die Heterogenität des europäischen Bankenmarktes berücksichtigt und negative Auswirkungen für Euro - pas Banken und die Realwirtschaft konnten vermie - den werden. Positiv hervorzuheben ist insbesondere, dass alle deutschen rechtlich selbständigen Förderbanken namentlich aus dem Anwendungsbereich der CRD ausgenommenwerden. Die Geschäftstätigkeit und die Aufgaben von Förderbanken beruhen auf dem jewei - ligen staatlichen Förderauftrag. Sie sind daher inso - weit den gesellschaftspolitischen Zielen ihrer öffent - lichen Träger verpflichtet und agieren nicht gewinnorientiert. Dies unterscheidet sie grundlegend von Geschäftsbanken. Mit steigender Komplexität des Regulierungsrahmens blieben die Besonderheiten von europäischen Förderbanken sowie die Spezifika des Fördergeschäfts zunehmend unberücksichtigt. Durch die namentliche Ausnahme können nun auf das A 59

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