Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
A. BANK- UND BANKAUFSICHTSRECHT III. VORHABEN IN BERATUNG Insolvenzrechts, soweit für Einlagensicherungssyste - me und Bankinsolvenzen relevant. Eine vollständige Vergemeinschaftung der Einlagensi - cherung auf EU-Ebene halten wir zudem für kritisch, da ein Auseinanderfallen vonHaftung für und Kontrol - le von Risiken nicht akzeptabel ist. DesWeiteren kann eine Harmonisierung des Einlagen - schutzes in der EuropäischenUnion nur schwer erzielt werden, wenn EDIS nur für die Eurozone Anwendung finden soll. Der Verordnungsvorschlag führt zu Verwer - fungen im Level Playing Field, denn für den Rest der EU ist weiterhin ausschließlich die Richtlinie 2014/49/ EU anwendbar. Das Mandat der Einlagensicherungs - systeme unter der Einlagensicherungs-Richtlinie 2014/49/EU ist deutlichweiter als das, was der Verord - nungsvorschlag vorsieht. So wären außerhalb des Anwendungsbereichs des Vorschlags alternative oder präventive Maßnahmen weiterhin zulässig. Unter - schiedewürden auch in Bezug auf die Zielausstattung und beispielsweise die Nutzung von Payment Com - mitments entstehen. Darüber hinaus besteht die Ge - fahr, dass Kreditinstitute auch innerhalb der Eurozone ungleich belastet würden, da das Schutzniveau in den Mitgliedstaaten teils erheblich voneinander abweicht. Gerade in Bezug auf den Schutz von vorübergehend erhöhten Einlagen von über 100.000 Euro sind die nationalen Regelungen sehr unterschiedlich ausge - staltet. Einlagensicherungssysteme der Eurozone haften da - rüber hinaus auch weiterhin für die Erfüllung der Entschädigungsansprüche, sind aber künftig in ihrer Finanzierung von dem EDIS abhängig. Diese Diskre - panz kann dazu führen, das Vertrauen der Einleger in nationale Einlagensicherungssysteme zu erschüttern. Auch der jüngste Kompromissvorschlag, den die EU-Kommission in ihrer Mitteilung zur Vollendung der Bankenunion vom 11. Oktober 2017 angedeutet hat, stellt in dieser Hinsicht keine wesentliche Verbesse - rung dar. Anzuerkennen ist zwar, dass die EU-Kommis - sion in der Mitteilung nach knapp zwei Jahren Bera - tungsdauer erstmals Bereitschaft zeigt, die generelle Ausgestaltung eines EDIS zur Diskussion zu stellen. Von einemechten Kompromissvorschlag kann aber keine Rede sein. Die finale Stufe eines EDIS wurde lediglich zurückgestellt, die Einführung würde weiterhin unab - hängig von der Erfüllung zwingender Vorbedingungen erfolgen und auch ein umfassendes Impact Assess - ment, das die Erforderlichkeit eines EDIS, ungeachtet der Form, nachweist. REFERENZ KOM (2015) 586 final vom 24. November 2015 (nicht im Amtsblatt der EU veröffentlicht) A 63
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