Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Vertrieb von Finanzinstrumenten zu einer sehr weit - gehenden Kostentransparenz verpflichtet. Sowohl vor Abschluss der Anlageentscheidung als auch in regel - mäßigen Abständen danach muss die Bank dem Kunden die Kosten des Finanzinstrumentes und seiner Dienstleistung offenlegen. Insbesondere diemangeln - de Differenzierung dieser Anforderungen nach Who - lesale- und Retailkunden führte zu hohem administ - rativem Aufwand bei den Banken. Hier gab es erste richtige und wichtige Vereinfachungen durch den Mi - FID Quick Fix, die zu einer Entbürokratisierung im Geschäft mit geeigneten Gegenparteien und etwas abgeschwächt auch mit professionellen Kunden füh - ren. Diesen Kurs sollte der MiFID-Review fortsetzen und beispielsweise weitere Erleichterungen im Pro - duct Governance Prozess vorsehen. Die Standardisierung der Informationspflichten im Bereich der Best-Execution-Vorgaben soll den Kunden dabei helfen, die Dienstleistungen zu vergleichen. Al - lerdings hat sich gezeigt, dass diese Best-Execution-Be - richte von den Kunden nicht genutzt werden, sodass eine Streichung dieser Verpflichtung angedacht wer - den sollte: Wenn die Kunden eine Informationsquelle ohnehin nicht nutzen, würden ihnen auch keine Infor - mationen vorenthalten, wenn es diese (überflüssige) Quelle nicht mehr gäbe. Im Rahmen des MiFID Quick- Fix wurden zumindest die Veröffentlichungspflichten der Handelsplätze ausgesetzt. Zudem sollen die Vor - schriften zu den Berichten der Handelsplätze als auch der Wertpapierfirmen überprüft werden. Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass MiFID II das Wertpapiergeschäft komplex und detailliert regelt. Die Regulierungsaufwendungen von Banken sind gegen - über MiFID I wesentlich gestiegen. Im Zuge der Über - arbeitung der MiFID II sollten daher weitere Erleichte - rungen in Erwägung gezogen werden, um für Kunden den Zugang zu kapitalmarktbasierten Finanzinstru - menten zu verbessern und somit dieWertpapierkultur zu stärken. Im Bereich der Marktinfrastruktur diente die Erweite - rung der Transparenzvorschriften durch Ausdehnung des Anwendungsbereichs der systematischen Interna - lisierung sowie die Einrichtung der OTF dazu, Handel - saktivitäten auf regulierte Ausführungsplätze zu zie - hen. Die Einführung der OTF war aus dieser Sicht konsequent. Als problematisch hat sich mittlerweile die gewollte Gleichstellung der systematischen Inter - nalisierer mit den Handelsplätzen herausgestellt. Der Handel mit einem systematischen Internalisierer un - terscheidet sich grundlegend von einem Handel am Handelsplatz. So ist es beispielsweise undenkbar, dass ein Marktteilnehmer sich an einen systematischen Internalisierer anbindet, mit dem er bislang keine vertragliche Beziehung hatte, nur weil dessen Vorhan - delstransparenzdaten einen günstigeren Kurs verspre - chen. Im Bereich der Derivate ist eine Gleichstellung vonHandelsplatz und systematischer Internalisierung noch weniger sinnvoll. Derivate sind in der Regel maßgeschneiderte Hedge-Produkte und anders als bei z.B. Aktien bestimmt sich die Liquidität nicht durch ein besonders hohes Angebot undNachfrage, sondern der individuellen Situation des systematischen Internali - sierers entsprechende Produkte anzubieten. Die Vor - handelstransparenzpflichten für systematische Inter - nalisierer sollten daher im anstehenden Review der MiFIR gestrichen oder zumindest grundlegend über - arbeitet werden. Soweit über delegierte Rechtsakte die Berücksichti - gung vonNachhaltigkeitsfaktoren in die Erstellung des Zielmarktkonzepts und in die Anlageberatung und Vermögensverwaltung einbezogen wird, stellen wir fest, dass hier sehr komplexe und keine einheitlichen Anforderungen getroffen werden, die über die Offen - legungsverordnung (SFDR) hinausgehen. Wünschens - wert wäre eine homogene Rechtsetzung, die auch für den Anleger nachvollziehbar ist. REFERENZ 600/2014/EU (Verordnung) vom 15. Mai 2014 (konsolidierte Fassung) 2014/65/EU (Richtlinie) vom 15. Mai 2014 (konsolidierte Fassung) 70 B
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