Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Zielsetzung der Marktmissbrauchsverordnung ist, den durch die ursprüngliche Marktmissbrauchsrichtlinie geschaffenen Rahmen zur Gewährleistung der Marktin - tegrität und des Anlegerschutzes zu modernisieren und zu stärken. Die begleitende Richtlinie sieht EU-weite Rechtsvorschriften vor, die Mindestvorgaben für straf - rechtliche Sanktionen in Bezug auf Insider-Geschäfte und Marktmanipulation enthalten. Verordnung und Richtlinie sind die ersten auf Art. 83 Abs. 2 AEUV beruhenden Gesetzgebungsakte, der die Festlegung gemeinsamer strafrechtlicher Mindestvor - schriften vorsieht. Die Vorgänger-Richtlinie 2003/6 hatte bereits zwischen zwei Kategorien von Marktmissbrauch unterschieden, zumeinen Insider-Geschäfte und zumanderenMarktma - nipulation. Mit ihr wurden erstmals einheitliche europä - ische Vorschriften zur Bekämpfung der Marktmanipula - tion erlassen. In den Anwendungsbereich der beiden Rechtsakte fallen alle Finanzinstrumente, die zum Handel auf zumindest einemgeregeltenMarkt in der Europäischen Union zuge - lassen sind oder für die ein entsprechender Zulassungs - antrag gestellt ist. Die Verordnung und die Richtlinie gelten für alle Geschäfte mit derartigen Instrumenten, und zwar unabhängig davon, ob sie tatsächlich auf die - semMarkt abgeschlossenwurden oder nicht. Das Verbot des Insiderhandels gilt außerdem für Finanzinstrumente, die zwar nicht zum Handel auf einem geregelten Markt in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, deren Wert je - doch von einem solchen Finanzinstrument abhängt. Darüber hinaus kann Marktmanipulation auch durch andere Verhaltensweisen herbeigeführt werden, wie durch die Verbreitung falscher Informationen. Durch den weiten Anwendungsbereich soll möglichst umfassend der Missbrauch der Märkte verhindert werden. Finanz - dienstleistungsunternehmen, Wertpapierfirmen etc. sind verpflichtet, bei Verdacht eines Marktmissbrauchs die zuständige Aufsichtsbehörde zu informieren. Rückkauf- und Stabilisierungsprogramme, Tätigkeiten im Rahmen der Geldpolitik und des Staatsschuldenma - nagements sowie Transaktionenmit Emissionszertifika - ten im Rahmen der EU-Klimapolitik sind vom Anwen - dungsbereich der Verordnung und Richtlinie ausgenommen. 2. Rechtsrahmen für Marktmissbrauch Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Markt - missbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie) Kommissionsvorschläge vom 20. Oktober 2011 Ergänzender Kommis­ sionsvorschlag vom 25. Juli 2012 (Benchmarkmanipulation) Annahme der MAR durch das Parlament am 10. September 2013 Annahme der CSMAD durch das Parlament am 4. Februar 2014 Annahme durch den Rat am 9. April 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Juni 2014 71 B

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