Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT BEWERTUNG Durch die Einführung der MAR gibt es erstmals ein in der EU unmittelbar geltenden einheitlichen Rege - lungsrahmen für das Thema Marktmissbrauch (Insi - derhandel undMarktmanipulation). Mit dieser Umstel - lung von einer Richtlinie auf eine Verordnung einhergegangen ist eine Ausweitung des Anwendungs - bereichs. Grundsätzlich begrüßenswert ist, dass nunmehr neben Finanzinstrumenten, die auf einem regulierten Markt gehandelt werden, auch solche, die auf multilateralen und organisierten Handelsplattfor - men (MTF/OTF) gehandelt werden, in den Anwen - dungsbereich der MAR fallen. Der europäische Gesetz - geber hat hier dem Trend des Marktes zur Nutzung alternativer Handelsplattformen Rechnung getragen. Darüber hinaus gibt es jedoch an verschiedenen Stel - len der MAR noch Präzisierungsbedarf. Ein wichtiges Thema, dass der Präzisierungbedarf, ist die Ad-hoc-Pu - blizität bei Zwischenschritten. Hier hat der Gesetzge - ber die Rechtsprechung des EuGH (Daimler/Gelt) in die neue Regulierung aufgenommen. Die ersten Jahre der Praxis haben gezeigt, dass vor allem die Bewer - tung schwierig ist, ob undwann eine Information eine erhebliche Kursrelevanz besitzt und damit zu einer Insiderinformation wird. Der im nächsten Jahr anste - hende Review der MAR sollte diesem Gegenstand Rechnung tragen und hier nachbessern. Vorstellbar wäre z. B. eine Einschränkung in der Form, dass Fälle nicht gemeldet werden müssen, bei denen sich die Preissensibilität nur auf ein Endergebnis bezieht, dessen Eintritt noch unwahrscheinlich ist. Einweiterer Aspekt, der präzisiert werden sollte, ist der Begriff des „verständigen Anlegers“, der in der MAR nicht näher definiert ist, aber für die Feststellung, ob eine Informa - tion kurserheblich ist oder nicht, von wesentlicher Bedeutung ist. Wünschenswert ist, dass der EU-Gesetzgeber bei dem anstehenden Reviewdie in der Praxis deutlich gewor - denen Probleme adressiert, gleichzeitig aber den Anpassungsbedarf für die Institute gering hält. REFERENZ 596/2014/EU (Verordnung) vom 16. April 2014 (konsoli - dierte Fassung) 2014/57/EU (Richtlinie) vom 16. April 2014, ABl. Nr. L 173/179 vom 12. Juni 2014 73 B
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=