Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Leerverkauf ist der Verkauf von Wertpapieren, die sich nicht im Besitz des Verkäufers befinden, sondern gelie - hen sind. Hierbei hoffen die Verkäufer, dass anschlie - ßend der Preis sinkt, um sich bis zum Erfüllungstermin billiger als bei Vertragsabschluss mit den Wertpapieren wieder eindecken zu können und somit einen Gewinn zu erzielen. Die Verordnung soll einen harmonisierten Rahmen für koordinierte Maßnahmen in Bezug auf Leerverkäufe von Finanzinstrumenten auf europäischer Ebene schaffen, die Transparenz verbessern und Risiken verringern. Die Gründe dafür waren Bedenken, dass Leerverkäufe in Zeiten finanzieller Instabilität die Abwärtsspirale von Aktienkursen verstärken können, wodurch letztlich systemische Risiken entstehen können. Die Befugnisse der nationalen und europäischen Aufsichtsbehörden werden entsprechend angepasst. Zur Schaffung von Markttransparenz muss ab einer Net - to-Leerverkaufsposition in Aktien von 0,2 % des Wertes des gesamten emittierten Aktienbestandes einer Gesell - schaft sowie anschließend bei allen weiteren 0,1 % eine Meldung an die nationale Aufsichtsbehörde erfolgen. Zu - demmuss ab 0,5%sowie anschließendbei allenweiteren 0,1 % die Position veröffentlicht werden. Im Falle von öf - fentlichen Schuldtiteln und Credit Default Swaps obliegt es der Kommission, den Schwellenwert für die Meldung andie Aufsicht imWege vonDurchführungsbestimmungen festzulegen. Der relevante Zeitpunkt für die Berechnung der Höhe der Position ist Mitternacht am Ende des Han - delstages. Die Veröffentlichung muss um 15:30 Uhr am darauffolgenden Handelstag erfolgen. Bei ungedeckten Leerverkäufen von Aktien und öffentli - chen Schuldtitelnmuss der Verkäufer die Positionen auf bestimmteWeisemit den entsprechendenWertpapieren unterlegen. Dabei reicht es, wenn er das Papier geliehen hat, eine Leihvereinbarung vorliegt oder der Verkäufer eine „absolut durchsetzbare Forderung“ hat oder die „begründete Erwartung“, dass die Lieferung fristgerecht durchgeführt werden kann. Bei Aktiengeschäften ist die Möglichkeit untertägiger Leerverkäufe festgeschrieben. Im Falle öffentlicher Schuldtitel halten die Gesetzgeber in den Erwägungsgründen ausdrücklich fest, dass durch das Abstellen auf eine „begründete Erwartung“ untertä - 3. Verordnung über Leerverkäufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Verordnung (EU) Nr. 236/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 über Leerver - käufe und bestimmte Aspekte von Credit Default Swaps Die EU-Leerverkaufsverordnung enthält unmittelbar geltende Verbote ungedeckter Leerverkäufe von Aktien, die zumHandel an europäischen Handelsplätzen zugelassen sind, sowie von Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten und der EU. Credit Default Swaps auf Staatsanleihen der EU-Mitgliedstaaten sowie der EU, die keinen Absiche - rungszwecken dienen, werden verboten. Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien und Staatsanleihen sowie CDS auf Staatsanleihen müssen bei Überschreiten bestimmter Schwellenwerte an Aufsichtsbehörden gemeldet werden. Netto-Leerverkaufspositionen in Aktien müssen beim Überschreiten weiterer Schwellenwerte zudem veröffentlicht werden. Die nationalen Aufsichtsbehörden und ESMA werden befugt, in Krisensituationen weitere zeitlich befristete Transparenzvorschriften und Verbote zu erlassen. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag vom 15. September 2010 Veröffentlichung im Amtsblatt am 24. März 2012 Bericht der Kommission vom 13. Dezember 2013 74 B
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