Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT COVID-19-Pandemie auf den Kapitalmarkt einen als „Quick Fix“ bezeichneten Vorschlag für zielgerichtete Anpassungen der Prospektverordnung, allen voran die Einführung eines „EU-Wiederaufbauprospekts“, der für Emittenten bestimmter Produkte erleichterte Informati - onspflichten und einen geringeren Prospektumfang vorsieht (COM(2020) 281). Der „Quick Fix“ wurde am 26. Februar 2021 im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Am 09./10. Dezember 2020 einigten sich die Co-Gesetz - geber im Rahmen der Trilogverhandlungen auf einen Kompromiss, welcher festlegt: → Anhebung des Schwellenwerts der Prospektpflicht bei Daueremissionen von 75 Mio. auf 150 Mio. Euro → Regelungen für ein erleichtertes Prospektregime („EU-Wiederaufbauprospekt“) → Beschränkung der Nachtragspflichten auf die initiale Zeichnungsphase, die Kontaktierungspflicht des Finanzintermediärs wird gegenüber seinem Kunden auf den Arbeitstag nach der Veröffentlichung des Nachtrags verlängert, die Kontaktierungspflicht be - steht nur gegenüber den Anlegern, denen ein Wider - rufsrecht zusteht. Der Kompromiss sieht vor, die Erleichterungen zeitlich befristet bis zum31. Dezember 2022 einzuführen, umden Pandemiebezug klar herauszustellen. Allerdings wird die Kommission demParlament und demRat bis zum21. Juli 2022 eine Analyse vorlegen, ob die Erleichterungen dau - erhaft umgesetzt werden sollten. BEWERTUNG Wir begrüßen die grundsätzliche Zielrichtung der Prospektverordnung, zur VollendungderKapitalmarkt union beizutragen und den Inhalt von Wertpapier emissionsprospekten europaweit zu harmonisieren. Positiv hervorzuheben ist insbesondere der „Europä - ische Pass“ imHinblick auf die europaweite Gültigkeit von Prospekten. Die Überarbeitungen des Prospektrechts, die in die Prospektverordnung von 2017 eingegangen sind und seit dem21. Juli 2019 gelten, enthalten wichtige Klar - stellungen für die Emittenten von Wertpapieren zur Erstellung, Billigung und Veröffentlichung von Pros - pekten. Die Anhebung der Schwellenwerte für Klein emissionen führt zu Erleichterungen, insbesondere bei KMU. Durch die Erhöhungen der prospektfreien Ange - botsbeträgewerden künftigweniger Prospekte erstellt werden müssen, was ebenfalls erleichternd wirken wird. In Deutschland wurde das Wertpapierprospekt - gesetz bedauerlicherweise nicht vollständig für mög - liche Erleichterungen genutzt. Die Anforderungen an die Prospektzusammenfassung wurden neu gefasst. Diese muss nicht mehr gebilligt werden. Allerdings führen die neuen Vorgaben für die Prospektzusammenfassung zu weiterem Aufwand in den Instituten. Auch die neuen Regelungen zu den fortgesetzten Angeboten mit Blick auf das erforderli - che Repapering und die Umsetzung der neuen Infor - mationspflichten für Nachträge führen für daueremit - tierende Institute zu Belastungen. Die im Rahmen des COVID-19 Recovery Package ein - geführten Erleichterungen bei denNachtragspflichten sind insgesamt positiv zu bewerten. Diese werden dahingehend angepasst, dass die Anleger nicht tag - gleich, sondern erst am Arbeitstag nach Veröffentli - chung des Nachtrags durch die Emittenten zu infor - mieren sind. Zu begrüßen ist auch, dass die Informationspflicht sich auf die initiale Zeichnungs - phase und das Beratungsgeschäft beschränkt. Durch den bevorstehenden regulären Review der Prospekt - verordnung sollten die eingeführten Erleichterungen über die Erholungsphase nach der Pandemie hinaus verlängert bzw. entfristet werden. REFERENZ 2017/1129/EU (Verordnung) vom 14. Juni 2017 (konsoli - dierte Fassung) 78 B
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