Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Mechanismus der Doppelbesicherung dazu beitragen, den Anlegerschutz zu gewährleisten. Emittenten, die den Bestimmungen dieser Richtlinie entsprechen, dürfen für ihr Produkt – ergänzend zu nati - onalen Bezeichnungen – das Gütesiegel „Europäische gedeckte Schuldverschreibung“ verwenden. Die folgenden Aspekte werden in der Richtlinie geregelt: → StrukturelleMerkmale gedeckter Schuldverschreibun - gen; → Die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschrei - bungen; → Veröffentlichungspflichten der zuständigen Behörden ImRahmen der Doppelbesicherungmüssen den Anlegern die folgenden Ansprüche aus den von Kreditinstituten begebenen gedeckten Schuldverschreibungen zustehen: → Eine Forderung gegenüber dem Kreditinstitut, das gedeckte Schuldverschreibungen begibt; → Im Fall der Insolvenz oder Abwicklung des emittieren - den Kreditinstituts eine vorrangige Forderung auf den Kapitalbetrag inklusive etwaiger aufgelaufener Zinsen aus dem Deckungspool; → Eine nicht in vollemUmfang erfüllte vorrangige Forde - rungmuss in der Insolvenzmasse gleichrangig zu nicht abgesicherten Gläubigern des Kreditinstituts sein. Die Forderungen sind auf die vollständigen aus den ge - deckten Schuldverschreibungen entstandenen Zahlungs - verpflichtungen beschränkt. Für den Fall der Insolvenz eines spezialisierten Hypothekenkreditinstituts wird den Mitgliedstaaten das Wahlrecht eingeräumt, die Anleger besserzustellen. Für die Zusammensetzung des Deckungspools haben die Mitgliedstaaten Vorschriften festzulegen, die ggf. die Bedingungen für die Begebung von gedeckten Schuldver schreibungen umfassen, deren Primäraktiva in Bezug auf ihre strukturellen Merkmale, Fälligkeit oder Risikoprofil nicht homogen sind. Derivate-Kontrakte dürfen nur dann in den Deckungspool aufgenommen werden, wenn sie ausschließlich der Risikoabsicherung dienen und weite - re Anforderungen erfüllt werden. Für Zwecke des Anle - gerschutzes sollen die Mitgliedstaaten Vorschriften für die Trennung der Deckungsaktiva festlegen. Die entspre - chenden Anforderungen sollen auch imFall der Insolvenz oder Abwicklung des emittierenden Kreditinstituts gel - ten. Die Mitgliedstaaten können die Bestellung eines unabhängigen Treuhänders zur Überwachung des De - ckungspools verlangen. Außerdemwird eine Reihe von Deckungsanforderungen festgelegt. Kreditinstitute haben für Anleger detaillierte Informationen über Programme gedeckter Schuldver - schreibungen bereitzustellen, damit diese das Profil und die Risiken des Programms bewerten sowie ihre Sorg - faltspflichten erfüllen können. Diese Informationen müssen von den Kreditinstitutenmindestens vierteljähr - lich auf aggregierter Basis zur Verfügung gestellt werden und gewisse Mindestangaben umfassen sowie auf der Website des Kreditinstituts veröffentlicht werden. Die Änderungsvorschläge zur CRR betreffen im Wesent - lichen die Voraussetzungen für eine privilegierte Risiko - gewichtung in Art. 129. Neu ist insbesondere die Anfor - derung einer Mindesthöhe der Übersicherung und der substituierenden Aktiva gedeckter Schuldverschreibun - gen. Je nachdem, welche Vermögenswerte zur Deckung eingesetzt werden, wird die notwendige Übersicherung auf der Grundlage einer nominalen Berechnungsmetho - de auf einen Wert von 2 % oder 5 % festgesetzt. Zudem sollen die Bewertungsgrundsätze aus Art. 229 CRR künf - tig nicht mehr auf gedeckte Schuldverschreibungen an - gewendet werden, die mit Immobilien unterlegt sind. Damit ist klargestellt, dass der in Art. 124 Abs. 4a CRR geforderte technische Regulierungsstandard über die strengen Kriterien zur Bemessung des Beleihungswertes nicht mehr Bestandteil der in Art. 129 Abs. 3 CRR festge - legten Anerkennungskriterien sein soll. Die nationale Umsetzung der Richtlinie erfolgte mit der Verabschiedung des sog. CBD-Umsetzungsgesetzes (PfandBG-Novelle 2021) vom 12. Mai 2021 (BGBl. I S. 1063). 80 B

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