Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Durch die Verordnung zu Basisinformationsblättern (BIB, englisch: Key Information Document, KID) für Anlagepro - dukte soll die Qualität der Informationen, die Verbrau - chern bei der Investitionsentscheidung zur Verfügung gestellt werden, verbessert werden. Betroffene Anlageprodukte: Erfasst werden Anlagepro - dukte, unabhängig von der zugrunde liegenden Rechts - form, die entweder vomProduktanbieter oder Finanzin - termediär an Kleinanleger verkauftwerden. Es muss sich umProdukte handeln, die den Anleger mittelbar Schwan - kungen in Bezug auf Marktwert und Rückzahlungsbeträ - ge aussetzen und die Vermögenswerte „verpacken“. Die Mechanismen, mit denen Beträge ausgezahlt werden, sind nicht ausschlaggebend. ImAnwendungsbereich: Produktemit Kapitalgarantien und solche, bei denen ein Anteil des Ertrags garantiert wird; geschlossene und offene Investmentfonds ein - schließlich OGAW; sämtliche strukturierten Produkte, Versicherungsprodukte, deren Rückkaufwerte indirekt durch Erträge der eigenen Anlagen des Versicherungsun - ternehmens oder die Rentabilität des Versicherungsun - ternehmens selbst bestimmt werden, sowie derivative Finanzinstrumente. Nicht im Anwendungsbereich: Produkte, deren genaue Rendite imVoraus für die gesamte Laufzeit des Produkts festgelegt ist; reine Aktien oder Anleihen; Einlagen, die nicht strukturiert sind; Versicherungsprodukte, die ledig - lich Versicherungsleistungen bieten; betriebliche Al - tersversorgungssysteme. 6. Verordnung über ein Basisinformationsblatt für Anlageprodukte (PRIIPs) Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und Versicherungsanlageprodukte (PRIIPs) Die PRIIPs-Verordnung dient der Verbesserung des Anlegerschutzes und der Stärkung des Vertrauens von Klein - anlegern in den Finanzmarkt. Kleinanleger sollen für verpackte und versicherungsbasierte Anlageprodukte durch einheitliche Basisinformationsblätter die notwendigen Informationen erhalten, umeine fundierte Anlageentschei - dung treffen zu können. Zugleich soll die Vergleichbarkeit solcher Anlageprodukte untereinander erhöht werden. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag vom 3. Juli 2012 Annahme durch das Parla - ment am15. April 2014 Annahme durch den Rat am 10. November 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 9. Dezem - ber 2014 Anwendbar seit 1. Januar 2018 Vorschlag für eine Ände - rungsverordnung vom 15. Juli 2021 Anwendbarkeit der technischen Standards ab 1. Juli 2022 82 B
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