Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Zuständigkeit für die Abfassung des BIB: Die Zuständig - keit liegt beim Anbieter des Anlageprodukts. Dies ist entweder der Emittent oder der Vertrieb, sofern das Produkt „erheblich verändert“ wurde. Form und Inhalt des BIB: Grundlage ist das OGAW-Kon - zept der „wesentlichen“ Anleger-Informationen (wAI). Die Aufmachungmuss standardisiert und der Inhalt einheit - lich, die Angaben für Formund Sprachemüssen klar sein. Es muss sich um ein kurzes Dokument handeln, das prägnant und nicht in Fachsprache formuliert ist. Das Format muss einheitlich sein und eine bestimmte Rei - henfolge aufweisen. Elemente des BIB sollen die Bezeich - nung des Produkts, die Identität des Anbieters, Art und Hauptmerkmale des Produkts, das Risiko-/Renditeprofil, die Kosten und ggf. die bisherige Wertentwicklung sein. Für spezielle Produkte können weitere Informationen und für private Altersvorsorgeprodukte Angaben zu möglichen künftigen Ergebnissen hinzukommen oder zur ökologischen oder sozialen Zielsetzung. Die genaue Be - stimmung soll durch delegierte Rechtsakte/technische Standards erfolgen. Haftung: Der Produktanbieter muss nachweisen, dass er die Anforderungen der Verordnung eingehalten hat. Pflicht zur Bereitstellung des BIB: Das BIB muss Klein - anlegern „zur Verfügung gestellt“ werden, und zwar rechtzeitig, bevor das Geschäft geschlossen wird, und durch ein Medium, das für den Kauf geeignet ist und zu dem Kleinanleger Zugang haben. Auch hier erfolgt die genaue Bestimmung durch delegierte Rechtsakte/tech - nische Standards. Des Weiteren sind Maßnahmen für ein effektives Be - schwerdeverfahren vorgesehen. Es sollen zudemharmo - nisierte Verwaltungssanktionen und -maßnahmen ange - wendet werden. Für OGAWgibt es Übergangsvorschriften aufgrund der Einführung eigener Regeln, die aber in absehbarer Zeit auslaufen. ImHinblick auf andere Infor - mationspflichten (Prospektrecht, Solvency II) besteht vorerst Parallelität und Kohärenz. Bei dem BIB handelt es sich um ein eigenständiges Dokument. Die ESAs haben vor dem Hintergrund der in der Praxis identifizierten Probleme bei der Anwendung der PRIIPs-Verordnung im Oktober 2019 eine Konsultation zur Überprüfung der die Verordnung begleitenden tech - nischen Regulierungsstandards (RTS) veröffentlicht. Der Abschlussbericht und die RTS-Vorschläge der ESAs wurden schließlich nach längeren Diskussionen und unterschiedlichen Sichtweisen innerhalb der drei ESAs am 3. Februar 2021 an die Kommission geschickt. Die Annahme durch die Kommission erfolgte am 7. Septem - ber 2021. In einem Brief vom 18. Mai 2021 an Parlament und Rat (Ares(2021)2298449) kündigte sie bereits an, dass die RTS ab 1. Juli 2022 zur Anwendung kommen sollen. Am 15. Juli 2021 veröffentlichte die Kommission außer - dem eine Änderungsverordnung, deren einziger Inhalt die kurze Verlängerung der befristeten Ausnahme von OGAW vomAnwendungsbereich der PRIIPS-Verordnung bis 30. Juni 2022 ist. 83 B
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