Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Richtlinie zielt darauf ab, den Anlegerschutz und die Markteffizienz zu erhöhen sowie den europäischenMarkt für Anleger attraktiver zumachen. Hierzu sollen die Infor - mationspflichten der Emittenten aktualisiert und diese zu einer umfassenderen und häufigeren Vorlage von Fi - nanzinformationen verpflichtet werden. Die Transparenzrichtlinie hat nach Änderung durch die Richtlinie 2013/50/EU, deren Zielsetzung es ist, das Trans - parenzregime für börsennotierte Unternehmen zu ver - bessern, nunmehr imWesentlichen folgenden Inhalt: Ihr liegt das „Herkunftslandprinzip“ zugrunde, wonach die Herkunftsmitgliedstaaten eines Emittenten diesem strengere Offenlegungspflichten als die in der Richtlinie vorgeschriebenen auferlegen können. Emittenten aus einem Aufnahmemitgliedstaat dürfen hingegen keine strengerenOffenlegungspflichten auferlegt werden als in der Richtlinie vorgeschrieben. Für Emittenten mit Sitz in Drittländern dürfen unter bestimmten Voraussetzungen Ausnahmen von den Vorschriften der Richtlinie gemacht werden. Mit dieser Richtlinie sollen die jährliche Finanzberichter - stattung durch Veröffentlichung eines sog. Jahresfinanz - berichts sowie die periodische Berichterstattung durch einen Halbjahresbericht verbessert werden. Der Jahresfi - nanzbericht umfasst den geprüften Jahresabschluss, den Lagebericht sowie die Erklärung der verantwortlichen Personen über die Verlässlichkeit der offengelegten Infor - mationen. Emittenten sollen diesen Jahresfinanzbericht innerhalb von vier Monaten veröffentlichen. Der Halbjah - resbericht setzt sich aus dem verkürzten Abschluss im Sinne von IAS 34, demZwischenlagebericht und der oben genannten Erklärung zusammen. Der Halbjahresbericht soll spätestens nach drei Monaten veröffentlicht werden. Eine halbjährliche Finanzberichterstattung wird auch für Emittenten, die ausschließlich Schuldtitel begeben, ein - geführt. Allerdings können spezifische Kreditinstitute von der Veröffentlichung von Halbjahresberichten unter be - stimmten Voraussetzungen (d. h. bei Schuldverschreibun - gen Emittenten, die keinen Prospekt erstellen müssen) durchdieMitgliedstaatenbefreit werden. MitWirkung vom 1. Januar 2020 sollen alle Jahresfinanzberichte in einem EU-weit einheitlichen elektronischen Berichtsformat (ESEF) erstellt werden. Nach einer Untersuchung durch 7. Transparenzrichtlinie Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Dezember 2004 zur Harmo - nisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind Die Transparenzrichtlinie zielt auf die Verbesserung des Transparenz- und Informationsniveaus börsennotierter Unternehmen ab. Sie regelt die jährliche Finanzberichterstattung durch Veröffentlichung eines Jahresfinanzberichts sowie die periodische Berichterstattung während des Geschäftsjahres durch einen Halbjahresbericht. Des Weite - ren regelt die Richtlinie die laufende Bekanntgabe von Änderungen bedeutender Beteiligungen und enthält Vor - schriften über die für Hauptversammlungen elektronisch zur Verfügung zu stellenden Informationen. Mit Wirkung vom 1. Januar 2020 müssen alle Jahresfinanzberichte in einem EU-weit einheitlichen elektronischen Berichtsfor - mat (ESEF) erstellt werden. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag vom 26. März 2003 Veröffentlichung im Amtsblatt am 31. Dezember 2004 Änderung, Veröffentli - chung im Amtsblatt am 19. März 2008 Änderung, Veröffentli - chung im Amtsblatt am 6. November 2013 85 B
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