Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT die ESMAwurde die Veröffentlichung der Jahresfinanzbe - richte im XHTML-Format beschlossen. Die IFRS-Konzern - abschlüsse müssen zudem Auszeichnungen („Tags“) von Informationen im iXBRL-Format enthalten. Die jährlich anzupassende ESEF-Taxonomie greift dabei auf die IFRS-Taxonomie zurück. Die Erstellung der Berichte in XHTML könnte durchdas CSRD-Vorhaben (sieheKapitel K) , das auch die Transparenzrichtlinie verändern soll, auf alle Unternehmen ausgeweitet werden, die zur Nachhaltig - keitsberichterstattung verpflichtet sind. Nachhaltigkeit - sinformationen könnten dabei auch der iXBRL-Auszeich - nung unterliegen. Eine Prüfung der ESEF-Berichte ist nicht explizit geregelt. Die Europäische Kommission geht von einer Prüfungspflicht aus. Als Folge der COVID-19-Pande - mie wurde Mitgliedstaaten die Möglichkeit eingeräumt, das Erstanwendungsdatumauf den 1. Januar 2021 festzu - legen. Einige Mitgliedstaaten, darunter Deutschland, ha - ben davon allerdings keinen Gebrauch gemacht. Die mit der Richtlinie 2004/109 eingeführte Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenberichten und/oder Quar - talsfinanzberichten für alle börsennotierten Gesellschaf - ten ist durch die Richtlinie 2013/50 wieder aufgehoben worden. Außerdemsetzt die Richtliniewesentliche Bestimmungen über laufende Informationen um. So konkretisiert sie die EU-Vorschriften zur Mitteilung des Erwerbs oder der Ver - äußerung bedeutender Beteiligungen. Sie sieht vor, dass Stimmrechtsquoten bei Erreichen, Übersteigen oder Unterschreiten von Schwellenwerten von 5, 10, 15, 20, 25, 30, 50 und 75 % angezeigt werden müssen. Dies gilt so - wohl für Änderungen von Stimmrechtsverhältnissen, die auf Erwerb oder Veräußerungen von Aktien beruhen, als auch für den Erwerb, die Veräußerung oder die Berechti - gung zur Ausübung von Stimmrechten. Weitere Bestim - mungen erläutern die Verfahren für dieMitteilung. Einge - führt wurde die Erweiterung der Mitteilungspflicht auf Inhaber von Finanzinstrumenten, die das Recht verleihen, bereits ausgegebene Stimmrechtsaktien zu erwerben. Ausnahmen gibt es für Aktien, die im Handelsbestand gehaltenwerden, sowie für Über- oder Unterschreitungen von bestimmtenMeldeschwellen für Aktien, die aufgrund einer Market-Maker-Funktion erworben oder veräußert werden und die nicht zur Beeinflussung der Geschäftslei - tung verwendet werden. Breitgefasste Definition von Finanzinstrumenten, die der Mitteilungspflicht unterliegen: Die Definition von Finanzinstrumenten wurde mit der Richtlinie 2013/50 erweitert, sodass alle Instrumente, die eine dem Halten von Aktien oder Aktienbezugsrechten vergleichbare wirtschaftliche Wirkung haben, unabhängig von einer etwaigen Verknüpfung mit dem Recht zur physischen Abwicklung erfasst werden. Das Halten mit vergleichba - rer wirtschaftlicher Wirkung soll bereinigt um ein Delta berechnet werden. Zusammenrechnung gehaltener Aktien und Finanzins- trumente bei der Mitteilung bedeutender Beteiligun- gen: Aktienbesitz und der Besitz von Finanzinstrumenten müssen bei der Berechnung der Mitteilungsschwellen zusammengerechnet werden. Die Verrechnung von Kauf- und Verkaufspositionen ist nicht erlaubt. In der Mitteilung muss die Art der gehaltenen Finanzinstrumente aufge - schlüsselt werden. Den Mitgliedstaaten soll es weiterhin erlaubt sein, nationale Schwellen für die Mitteilung be - deutender Beteiligungen festzusetzen, die niedriger sind als in der Transparenzrichtlinie vorgesehen. Zudem sollen Emittenten die Inhaber von Wertpapieren besser informieren, um ihre Beteiligung an der Haupt - versammlung zu erleichtern. Die Richtlinie erläutert auch die Bestimmungen über den rechtzeitigen Zugang zu vorgeschriebenen Informationen, über die Sprachrege - lung sowie über die Kontrolle durch den Herkunftsmit - gliedstaat. Darüber hinaus werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein amtliches Speichersystem für die zent - rale Speicherung der vorgeschriebenen Informationen zur Verfügung zu stellen. Dieses Netz der Speichersyste - me soll gemäß der Richtlinie 2013/50 ausgebaut werden, um den grenzüberschreitenden Zugang zu vorgeschrie - benen Informationen zu erleichtern. Der Europäischen Kommission werden diesbezüglich weitere Befugnisse übertragen, insbesondere in Bezug auf den Zugang zu vorgeschriebenen Informationen auf Unionsebene. Meldung von Zahlungen, die an staatliche Stellen geleis- tet werden: Zahlungen an staatliche Stellen sollen auf individueller oder konsolidierter Ebene eines Unterneh - mens offengelegt werden. Emittenten werden unter Ver - weis auf die Rechnungslegungsrichtlinie, die diesbezüglich die detaillierten Anforderungen enthält, zur Offenlegung von Zahlungen an staatliche Stellen verpflichtet. 86 B
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