Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Als Folge der Manipulation der Referenzzinssätze LIBOR und EURIBOR hat die Europäische Kommission sowohl ihre Vorschläge zur Überarbeitung der Marktmiss - brauchsrichtlinie ergänzt als auch ein Rahmenwerk für die Erstellung von Benchmarks und Indizes vorgeschla - gen. Die Integrität der Benchmarks wird als entschei - dend angesehen für die Preisbildung vieler Finanzinst - rumente wie Zinsswaps und kommerzieller und nicht kommerzieller Verträge wie Darlehen und Hypotheken und für das Risikomanagement. Grundsätzlich sind alle Benchmarks, also nicht nur Referenzzinssätze, sondern auch Rohstoff- und Immobilienpreisindizes, umfasst. Etwaige Defizite bei der Erstellung und Verwendung von Benchmarks sollen aufgedeckt und behoben werden, damit die Integrität von Benchmarks gewährleistet ist. Benchmarks sollen keinem Interessenkonflikt unterlie - gen, die wirtschaftliche Realität, die sie erfassen sollen, auch tatsächlich abbilden und in angemessener Weise genutzt werden. Mit der Verordnung wurde ein rechts - verbindlicher Verhaltenskodex für (Daten-)Kontributo - ren eingeführt, der die Verwendung robuster Methoden sowie eine ausreichende Menge zuverlässiger Daten verlangt. 8. Benchmarks-Verordnung Verordnung (EU) 2016/1011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über Indizes, die bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten als Referenzwert oder zur Messung der Wertentwicklung eines Investmentfonds verwendet werden Als Antwort auf die Skandale der Manipulation von LIBOR und EURIBOR hat die EUmit der Benchmarks-VO einen harmonisierten Rechtsrahmen zur Sicherstellung der Genauigkeit und Integrität von Indizes eingeführt, die als Referenzwerte bei Finanzinstrumenten und Finanzkontrakten oder zur Messung der Wertentwicklung von Invest - mentfonds in der EU verwendet werden. Die VO legt im Wesentlichen einen Rahmen für die Berechnung der Benchmarks sowie Anforderungen an die Qualität der einzubeziehenden Daten fest und gewährleistet, dass An - bieter für die Bereitstellung von Benchmarks in der EU über eine Zulassung oder Registrierung verfügen und be - aufsichtigt werden. Sie macht zudem detaillierte Vorgaben für die Organisation der Benchmark-Anbieter, führt einen Verhaltenskodex ein, der die Verantwortlichkeiten und Pflichten der Bereitsteller und Beitragenden regelt, und sieht verschiedene Transparenzregeln vor. Seit 2019 fallen auch auf den Klimawandel bezogene Benchmarks in den Anwendungsbereich der VO. Seit 2021 hat die Europäische Kommission die Befugnis, für kritische Benchmarks, die eingestellt werden sollen, Ersatzreferenzwerte zu bestimmen. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag vom 18. September 2013 Veröffentlichung im Amtsblatt am 29. Juni 2016 Kommissionsvorschlag zu Klima-Benchmarks vom 24. Mai 2018 Veröffentlichung im Amtsblatt am 9. Dezember 2019 Kommissionsvorschlag zur Einstellung kritischer Benchmarks vom 24. Juli 2020 Veröffentlichung im Amtsblatt am 12. Februar 2021 88 B
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