Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Der Administrator nachhaltiger Benchmarks muss eine Erklärung abgeben, inwieweit die wichtigsten Elemente der Methodik die ESG-Faktoren, die die ESG-Ziele verfol - gen, für jeden Referenzwert bzw. jede Referenzwert-Grup - pe berücksichtigen. Die Verwendung eines Referenzwerts von einem in einem Drittstaat ansässigen Administrator, für den kein Be - schluss über die Gleichwertigkeit oder die Anerkennung gefasst wurde oder der nicht übernommenwurde, ist nur im Fall derjenigen Finanzinstrumente, Finanzkontrakte und Messungen der Wertentwicklung von Investment - fonds gestattet, die am 31. Dezember 2023 bereits auf diesen Referenzwert in der EU Bezug nehmen oder die vor dem 31. Dezember 2023 einen Bezug auf einen sol - chen Referenzwert hinzufügen. Diese Frist kann von der Europäischen Kommission durch delegierten Rechtsakt einmalig bis zum 31. Dezember 2025 verlängert werden. Vor demHintergrund des Austritts des Vereinigten König - reiches aus der EU sowie der Einstellung von LIBOR hat die Kommission am 24. Juli 2020 eine Änderung der Benchmarks-VO im Hinblick auf die Behandlung von kritischen Benchmarks, die in Drittländern erstellt wer - den, vorgeschlagen. Die Änderungsverordnung (EU) 2021/168 wurde am 12. Februar 2021 im Amtsblatt ver - öffentlicht. Die Kommission hat durch sie die Befugnis erhalten, für kritische Benchmarks, deren Erstellung eingestellt wird, Referenzwerte zu bestimmen. ImAugust 2021 konsultierte die Kommission Durchführungsverord - nungen für die Ersetzung des CHF LIBOR durch den auf - gezinsten SARON (Swiss Average Rate Overnight) sowie des EONIA durch die Euro short-term rate (€STR). Ob weitere LIBOR-Sätze für eine Ersetzung in Erwägung ge - zogen werden, war bei Redaktionsschluss noch unge - klärt. In einer gemeinsamen Stellungnahme hatten die Kommission, EZB, EBA und ESMA am 24. Juni 2021 Marktteilnehmer aufgefordert, eigeninitiativ vertragliche Lösungen zu suchen und sich nicht auf aufsichtliches Tätigwerden zu verlassen. Die Benchmarks-VOwird durch delegierte Rechtsakte der Kommission ergänzt. BEWERTUNG Eine Regulierung des rechtlichen Rahmens für die Nutzung und Zurverfügungstellung von Benchmarks wurde aufgrund der Manipulationen in der Vergan - genheit notwendig und mündete in Europa in der Benchmarks-Verordnung. Die Reform stellt den Fi - nanzsektor schon aufgrund der Vielzahl von betroffe - nen Verträgen (allein in Europa im Gesamtwert von mehreren Billionen Euro) vor eine große Herausfor - derung, insbesondere hinsichtlich des Umgangs mit Altverträgen. Vor dem Hintergrund der endenden Übergangsfrist für die Nutzung kritischer Benchmarks sind die Schwierigkeiten bei der Umstellung auf neue, den regulatorischen Anforderungen genügende Benchmarks beachtlich. Wir begrüßen daher die Ini - tiative der EZB, eine eigene Overnight-Rate (€STR) als Ersatz für den EONIA zur Verfügung zu stellen. Dies gilt ebenso für die Ermächtigung der EU-Kommission, für auslaufende Benchmarks eine gesetzliche Erset - zung durchzuführen. Auch wenn Marktteilnehmer in jedemFalle Lösungen suchen, umVerträge und Finan - zinstrumente, die auf auslaufende Benchmarks Bezug nehmen, auf aktuelle Referenzwerte umzustellen, wird es voraussichtlich einen gewissen Teil an Verträ - gen und Finanzinstrumenten geben, bei dem eine vertragliche Umstellung nicht möglich ist. Für diesen Anteil bleibt eine gesetzliche Ersetzung wichtig, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. REFERENZ Verordnung (EU) 2016/1011 vom 08. Juni 2016 (konsoli - dierte Fassung) 90 B
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