Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Performanceanalysenüber ihre Ratings übermitteln. ESMA speichert diese Daten in einem zentralen Datenpool (CEREP), wertet sie aus und stellt sie der Öffentlichkeit in komprimierter Form zur Verfügung. Mit der Änderungsverordnung 2010 wurde eine zentrali - sierte Beaufsichtigung der Ratingagenturen auf europäi - scher Ebene eingeführt. ESMA erhielt exklusive Befugnisse zur Beaufsichtigung der inder EU registriertenRatingagen - turen (und der Zweigstellen außerhalb der EU ansässiger Ratingagenturen). Sie hat das Recht, Informationen anzu - fordern, Ermittlungen einzuleiten undUntersuchungen an Ort und Stelle vorzunehmen. Ratings von in Drittländern ansässigen Agenturen werden nur dann zur Verwendung auf demEU-Markt zugelassen, wenn die gesetzlichen und aufsichtlichen Anforderungen in demDrittlandmit denen in der EUvergleichbar sind. Die entsprechende Äquivalen - zentscheidung wird von ESMA vorbereitet und durch die Kommission getroffen. Seit einer weiteren Überarbeitung 2013 gelten die Anfor - derungen der Verordnung sowohl für Ratings als auch für Rating Outlooks. Eine zwingende externe Rotation beschränkt sich auf Wiederverbriefungen und soll im Turnus von vier Jahren stattfinden, gefolgt von einer Abkühlphase von vier Jah - ren. Für kleine Ratingagenturen gilt dies nicht. Die Ratingagenturen müssen einen Kalender für die Ver - öffentlichung von Staatenratings festlegen. Vorgesehen ist eine Veröffentlichung an drei fixen Terminen pro Jahr. In Ausnahmefällen kann davon abgewichen werden, sofern dies der zuständigenBehörde gegenüber begründet wird. Die den Staatenratings zugrunde liegenden Annahmen und die zugehörigen Analysen müssen klar und deutlich sein, wobei spezifische Umstände jedes einzelnen Mit - gliedstaates berücksichtigt werden müssen. Um sicherzustellen, dass Interessenkonflikte die Qualität vonRatings nicht beeinträchtigen, darf ein Investor, sofern er anmehr als einer Ratingagentur beteiligt ist, nichtmehr als 5 % der Anteile halten und muss gleichzeitig diese Beteiligung veröffentlichen. Darüber hinaus darf eine Ratingagentur nicht mehr als 10 % der Anteile an einem von ihr gerateten Unternehmen halten. ESMA unterhält die Internetseite Europäische Ratingplatt - form, ERP, auf der alle Ratings und Ratingausblicke, Infor - mationen über die Art des Ratings und Zeitpunkt der Veröffentlichung eingestellt werden. Diese Plattform er - gänzt den zentralen Datenspeicher (CEREP). Von der Ver - öffentlichung ausgenommen sindRatings, die ausschließ - lich von Investoren beauftragt und auch nur diesen bekannt gegeben werden. Ratingagenturen sind verpflichtet, wesentliche Methode - nänderungen oder neueMethodenmit einmonatiger Frist zu konsultieren, wobei die Konsultation eine detaillierte Erklärung der Gründe und Auswirkungen der Änderungen oder neuen Methoden enthalten muss. Bei Ratings von strukturierten Produkten sind Emittenten in der Zukunft verpflichtet, zwei voneinander unabhängige Ratingagen - turen zu beauftragen, wobei eine dieser Agenturen eine kleine Agentur mit einem Marktanteil von weniger als 10 % sein muss. Von der Ratingagentur verlangte Gebühren dürfen nicht diskriminierend sein undmüssen auf tatsächlichenKosten basieren. Die Ratingagentur muss ihre Preispolitik, ein - schließlich der Gebührenstruktur und der Preiskriterien sowie eine Liste der Gebühren, die den einzelnen Kunden für individuelle Ratings und Nebendienstleistungen in Rechnung gestellt werden, jährlich veröffentlichen. Zivilrechtliche Haftung: Investoren oder Emittenten kön - nen Schadensersatzansprüche gegenRatingagenturen für solche Schäden geltend machen, die die Ratingagentur vorsätzlich oder grob fahrlässig in Bezug auf bestimmte, in der Ratingverordnung aufgeführte, Tatbestände herbei - geführt hat. Eine Beweislastumkehr gibt es nicht. Um eine Gleichwertigkeitsprüfung der Vorschriften in Drittländern zur gewährleisten, werden einige Anforderun - gen aus der Ratingverordnung nicht von Drittländern ge - fordert, so beispielsweise die Vorschriften über externe Rotation und eine Reduzierung der Abhängigkeit von ex - ternen Ratings. Die Verordnung wird ergänzt durch delegierte Gesetzge - bung und ESMA-Leitlinien. REFERENZ 1060/2009/EG (Verordnung) vom 16. September 2009 (konsolidierte Fassung) 92 B
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