Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Die Zielsetzung der Anlegerentschädigungs-Richtlinie ist es, parallel zu der bereits 1994 verabschiedeten Einlagen - sicherungs-Richtlinie, jedem in der EU zugelassenen Unternehmen, das Wertpapierdienstleistungen erbringt, die Zugehörigkeit zu einem Anlegerentschädigungssys - tem vorzuschreiben. Zu den in der Richtlinie erfassten Wertpapierfirmen zählen auch Kreditinstitute, soweit sie Wertpapierdienstleistungen erbringen. Jeder Mitgliedstaat muss dafür sorgen, dass in seinem Gebiet mindestens ein System für die Entschädigung der Anleger eingerichtet und amtlich anerkannt ist. Eine in demMitgliedstaat zugelasseneWertpapierfirma darf nur dann Wertpapiergeschäfte ausführen, wenn sie einem solchen System angeschlossen ist. Die Mitgliedstaaten können ein Kreditinstitut, das bereits Mitglied in einem Einlagensicherungssystem ist, von der Pflichtmitglied - schaft befreien, wenn dieses einen zumindest gleichwer - tigen Schutz bietet. Das Sicherungssystemmuss gewähr - leisten, dass Anleger im Fall des Zusammenbruchs einer Wertpapierfirma einen Mindestanspruch auf Rückzah - lung ihrer Investitionen in Höhe von 20.000 Euro geltend machen können. Entsprechend der Einlagensicherungs-Richtlinie ist auch in der Anlegerentschädigungs-Richtlinie ein Aufnahme - zwang für Töchter von Instituten aus anderen Mitglied - staatenmit einemgeringeren Schutzniveau vorgesehen. Ferner übernommen wurde das „Exportverbot“, das höherwertigen Schutzsystemen verbietet, diese auch in anderen Mitgliedstaaten der EU anzubieten. Die Richtli - nie gewährleistet eine Entschädigung in Fällen, in denen eineWertpapierfirma nicht in der Lage ist, einemAnleger die ihm gehörenden Vermögenswerte zurückzugeben, beispielsweise aufgrund von Betrug oder Fahrlässigkeit in einer Firma oder aufgrund des Versagens oder fehler - haften Funktionierens der firmeninternen Systeme. An - lagerisiken – also Wertverluste aufgrund sinkender Bör - senkurse oder aufgrund der Zahlungsunfähigkeit eines Emittenten – werden nicht abgesichert. BEWERTUNG Für eine Ausweitung der Vorgaben aus der Richtlinie zur Schaffung von Anlegerschutzsystemen wird im Hinblick auf Kreditinstitute keine Notwendigkeit ge - sehen. In Deutschlandwaren und sindWertpapierkun - den bereits durch Einlagensicherungssysteme, die auch eine Entschädigung von Anleger vornehmen, ausreichend geschützt. REFERENZ 97/9/EG (Richtlinie) vom3. März 1997, ABl. Nr. L 84/22 vom 26. März 1997 10. Anlegerentschädigungs-Richtlinie Richtlinie 97/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 1997 über Systeme für die Entschädigung der Anleger Die Anlegerentschädigungs-Richtlinie verpflichtet dieMitgliedstaaten zur Einführung eines oder mehrerer Anleger entschädigungssysteme, denen grundsätzlich alle in dem jeweiligenMitgliedstaat zugelassenenWertpapierhäuser und Kreditinstitute, die Wertpapierdienstleistungen erbringen, angehören müssen. Diese Unternehmen dürfen Wertpapiergeschäfte nur tätigen, wenn sie einem solchen System angeschlossen sind. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag am 22. Oktober 1993 Veröffentlichung imAmts - blatt am26. März 1997 Kommissionsvorschlag für Änderungs-RL vom 12. Juli 2010 Rücknahme des Änderungsvorschlags am 7. März 2015 93 B
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