Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)
B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Mit dieser Verordnung wird der Binnenmarkt für Zentral - verwahrer harmonisiert. Sämtliche übertragbaren Wertpapieremüssen imEffektengiro verbucht und beim Zentralverwahrer erfasst werden, bevor ein Handel an geregelten Handelsplätzen erlaubt ist. Darüber hinaus werden die Abrechnungsperioden und die Regelungen zur Abrechnungsdisziplin EU-weit harmonisiert. Außer - demwird die Sicherheit imSystemerhöht und der Markt für Zentralverwahrungsdienstleistungen geöffnet. Die Verordnung gliedert sich in Vorschriften zur Wertpapier - abrechnung allgemein sowie zu Zentralverwahrer. Anwendungsbereich: Erfasst sind alle Zentralverwahrer sowie alle Institute, die Abwicklungsinternalisierung be - treiben sowie als Handelsteilnehmer im Wertpapierge - schäft tätig werden. Die Mitglieder des ESZB und sonstige nationale oder öffentliche Stellenmit ähnlichen Aufgaben, die ansonsten als Zentralverwahrer eingestuft würden, unterliegenmit Ausnahmen ebenfalls den Anforderungen. Die Verordnung deckt sämtliche Finanzinstrumente ab. Relevant für Banken sind vor allemdie Abwicklungsdiszi - plin (Art. 6 ff.) und das Meldewesen (Art. 9). Abwicklungsdisziplin: Für alle Handelsplätze werden Verfahren zur Bestätigung von Geschäften am Tage der Auftragsausführung eingeführt. Auf den Märkten wird außerdem durch geeignete Maßnahmen sichergestellt, dass die Abrechnung am vorgesehenen Abrechnungstag möglich ist. Für jedes betriebene Wertpapierliefer- und -abrechnungssystem hat ein Zentralverwahrer Maßnah - men zu treffen, damit eine fristgerechte Abwicklung von Geschäften zwischen den Teilnehmern gefördert wird, und gibt den Teilnehmern vor, die Geschäfte am vorge - sehenen Abwicklungstag auszuführen. Den zuständigen Behörden (und den Behörden gemäß Art. 11) sind re - gelmäßig Berichte über die gescheiterten Abrechnun - gen zu übermitteln. Es werden Verfahren vom Zentral - verwahrer festgelegt, mit denen die verspätete Abrechnung ermöglicht wird, sowie Sanktionsmecha - nismen, die den Teilnehmern gegenüber als Abschre - ckungsmittel für gescheiterte Abwicklungen dienen sollen (v.a. Geldbußen, Art. 7 Abs. 2). Hinzu kommt ein Eindeckungsvorgang (buy-in), dessen Kosten der aus - fallende Teilnehmer übernehmen muss (vgl. Art. 7 Abs. 3-8 sowie delegierte Verordnung 2018/1229). Die Einführung dieser Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungsdisziplin ist nach Verschiebungen derzeit für den 1. Februar 2022 vorgesehen. Für den Fall einer fortlaufenden und systematischen Versäumung existie - ren Verfahren zur Suspendierung und Bekanntgabe der Identität des Teilnehmers. 12. Verordnung zur Verbesserung der Wertpapierabrechnung in der EU und über Zentralverwahrer (CSDR) Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Verbesse - rung der Wertpapierlieferungen und -abrechnungen in der Europäischen Union und über Zentralverwahrer Die CSDR führt eine europäische Regelung für Zentralverwahrer ein. Hauptziel ist die Sicherheit und Effizienz der Wertpapierabwicklung und der Abwicklungsinfrastruktur in der EU zu erhöhen. Die CSDR dient der Unterstützung der Ziele der EZB-AbwicklungsplattformTarget2-Securities (T2S) durch Erhöhung der Wertpapierabwicklungsdis - ziplin. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag am 7. März 2012 Annahme durch das Parlament am 15. April 2014 Annahme durch den Rat am 23. Juli 2014 Veröffentlichung im Amtsblatt am 28. Dezember 2014 97 B
RkJQdWJsaXNoZXIy ODM4MTc=