Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Meldewesen: Vierteljährlich ist der Umfang und Wert aller Wertpapiergeschäfte, die außerhalb eines Wertpa - pierliefer- und -abrechnungssystems abgewickelt wer - den, zu melden (Internalisierte Abwicklung, Art. 9). Wertpapierabrechnung: Die sog. Dematerialisierung/ Immobilisierung von Wertpapieren (die Begebung von Wertpapieren durch Verbuchung im Effektengiro) wird verbindlich eingeführt. Zwar können Wertpapiere auch von Registrierstellen erfasst werden, wenn sie jedoch an organisierten Handelsplätzen gehandelt werden, müssen sie bei einem Zentralverwahrer erfasst werden. Zudem werden die Maßnahmen zur Abrechnungsdisziplin har - monisiert. Sie sehen ein Eindeckungsverfahren vor, das von einer zentralen Gegenpartei durchgeführt oder auf andere Weise in die hauseigenen Regeln der Handels­ plätze aufgenommen werden kann. Die Verordnung regelt ferner die Zulassung und Beauf - sichtigung von Zentralverwahrern, die Anforderungen für Zentralverwahrer und den Zugang zu Zentralverwahrern. Außerdem trifft sie Bestimmungen über die als Verrech - nungsstellen benannten Kreditinstitute und schließlich zu Sanktionen. Dazu sollen die Mitgliedstaaten Regelun - gen treffen, mit denen geeignete verwaltungsrechtliche Maßnahmen erlassen und Sanktionen verhängt werden können. Die Kommission hatte ursprünglich für Anfang 2021 die Überprüfung der CSDR vorgesehen. Pandemie-bedingt verzögerte sich dies jedoch und ist derzeit für Anfang 2022 angekündigt. Gegenstand der Überprüfung soll u.a. auch der bislang noch nicht eingeführten Maßnahmen zur Verbesserung der Abwicklungsdisziplin. Ende Juni 2021 veröffentlichte die Kommission diesbezüglich einen – al - lerdings nicht sonderlich aussagekräftigen – Bericht (COM(2021) 348). Die Verordnung wird ergänzt durch delegierte Verordnun - gen sowie Durchführungsverordnungen der Kommission sowie Leitlinien, Q&A undweitere Maßnahmen der ESMA. EZB/Target2 Securities Die Europäische Zentralbank hat eine Plattform für die Wertpapierabwicklung in Zentralbankgeld („Target2-Se - curities-Projekt“) entwickelt. Bis zum 30. Juni 2012 hat - ten 23 Zentralverwahrer das T2S Framework Agreement unterzeichnet, womit fast alle Zentralverwahrer aus der Eurozone sowie fünf Zentralverwahrer von außerhalb der Eurozone teilnehmen. Seit 22. Juni 2015 ist die Abwick - lungsplattform voll funktionsfähig. BEWERTUNG Die Vorgaben zur Abwicklungsdisziplin sind als prob - lematisch zu werten. Insbesondere im Hinblick auf die Eindeckung (Buy-in) sind viele rechtliche und or - ganisatorische Fragen bislang noch nicht geklärt. So könnten die anzustoßenden Eindeckungen zu schein - baren Liquiditätsengpässen führen und die Kosten für die Anbindung an einen Buy-in-Agent drohen ganze Geschäftsmodelle unrentabel zumachen – beides mit entsprechend negativen Auswirkungen auf die Kun - den. Daher begrüßen wir die Tatsache, dass bereits vor Inkrafttreten der Vorschriften zur Abwicklungsdis - ziplin ein umfassender Review erfolgen wird. REFERENZ 909/2014/EU (Verordnung) vom23. Juli 2014 (konsolidier - te Fassung) 98 B

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