Kreditwirtschaftlich wichtige Vorhaben der EU (2021)

B. KAPITALMARKT- UND WERTPAPIERRECHT I. IN DEUTSCHLAND GELTENDES EU-RECHT Ziel der Richtlinie ist die Schaffung einfacher und wirk - samer Regelungen für grenzüberschreitende Sicherhei - tenvereinbarungen im Rahmen von Vollrechtsübertra - gungs- und Verpfändungsstrukturen. Finanzsicherheiten werden hinsichtlich des Insolvenzrechts und Kollisions - rechts abgesichert. Durch eine Begrenzung der erforder - lichen Formalien bei Sicherheitenvereinbarungen soll der Verwaltungsaufwand eingeschränkt werden. Die Richtlinie zielt darauf ab, die Regeln über die Wirk - samkeit von Abrechnungen in Zahlungs- undWertpapier - liefer- und -abrechnungssystemen zu ergänzen, indem einheitliche Bestimmungen für die Bestellung von Sicher - heiten geschaffen werden. Von den Vorschriften der Richtlinie können nur solche Sicherheitenvereinbarungen profitieren, bei denen so - wohl der Sicherungsnehmer als auch der Sicherungsge - ber einer der in der Richtlinie aufgezählten Kategorien angehören. Zu diesen Kategorien gehören u. a. öffentli - che Stellen, Zentralbanken, die Europäische Zentralbank, die Bank für Internationalen Zahlungsausgleich, multi - laterale Entwicklungsbanken, der Internationale Wäh - rungsfonds, die Europäische Investitionsbank, der Auf - sicht unterliegende Finanzinstitute, Investmentfirmen, Versicherungen und Organisationen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren sowie zentrale Vertragspartei - en, Verrechnungsstellen und Clearingstellen. Andere ju - ristische Personen, Einzelkaufleute und Personengesell - schaften kommen nur dann in den Genuss der Vorschriften, wenn die andere Vertragspartei eine der genannten ist. Die Mitgliedstaaten haben zudem die Möglichkeit, die in der Richtlinie genannten Sonderrege - lungen für Finanzsicherheiten auf Fälle zu beschränken, bei denen beide Vertragspartner beaufsichtigte Institute bzw. öffentliche Stellen sind. In den Anwendungsbereich fallen Sicherungsvereinba - rungen über Finanzsicherheiten in Form von Bargutha - ben sowie über andere Finanzinstrumente wie Aktien, verbriefte und unverbriefte Schuldtitel und Schuldver - schreibungen. Zur Verringerung des Verwaltungsaufwands und zur Er - höhung der Verkehrsfähigkeit wird von Formerfordernis - sen hinsichtlich der Bestellung und der Wirksamkeit einer Finanzsicherheit, der prozessualen Beweisführung sowie der Besitzverschaffung abgesehen und der Anwendungs - bereich der Richtlinie auf Finanzsicherheiten beschränkt, die im Rahmen einer Sicherheitenvereinbarung gestellt wurden und deren Bestellung in Schriftformnachweisbar ist. Einziges Erfordernis hinsichtlich der Wirksamkeit der Sicherheit ist die reine Besitzverschaffung. Zur Herstel - lung eines Gleichgewichts zwischen der wirtschaftlichen 13. Richtlinie über Finanzsicherheiten Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juni 2002 über Finanzsicher - hei ten Die Richtlinie schaffteinen einheitlichen EU-weiten Rechtsrahmen für die grenzüberschreitende Verwendung von Finanzsicherheiten. Finanzsicherheiten werden bei Transaktionen auf Kapitalmärkten, bei der Finanzierungsver - waltung von Banken, in Zahlungs- und Clearingsystemen und imallgemeinen Bankkreditgeschäft verwendet. Die Richtlinie schafft die meisten formellen Anforderungen ab, die die Finanzsicherheiten vorher einzuhalten hatten. Derzeit gelten Barmittel, Finanzinstrumente sowie Kreditforderungen als Finanzsicherheiten. Kurzübersicht Kommissionsvorschlag vom 27. März 2001 Veröffentlichung imAmts - blatt am27. Juni 2002 Änderung, Veröffentli - chung im Amtsblatt am 10. Juni 2009 99 B

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